Nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung: Zeitarbeitskräfte dürfen nicht in den Betriebsrat
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Leiharbeitnehmer dürfen sich grundsätzlich nicht in den Betriebsrat wählen lassen (§ 14 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)). Das gilt ausdrücklich nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Ob die Vorschrift auf die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anwendbar ist, haben die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg in einem veröffentlichten Urteil geklärt (26.5.2008, Az. 5 TaBV 12/07).
Der Urteilsdienst für den Betriebsrat berichtete von einem Fall, ein gemeinnützig organisierter Arbeitgeber betrieb eine Sozialstation in der Rechtsform einer GmbH. Zunächst betrieb er sie als GbR. Beteiligte waren ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und mehrere Kirchengemeinden.
| Eine Angestellte des DRK-Kreisverbands war mehrere Jahre als Krankenpflegerin in der Sozialstation tätig. Nach Gründung der GmbH sollte sie deren Arbeitnehmerin werden. Das lehnte sie aber aus Gründen der betrieblichen Altersversorgung ab.
Sie wurde deshalb mit einigen anderen Kollegen zusammen an die GmbH ausgeliehen. Als dann im Jahr 1999 in der GmbH ein Betriebsrat gewählt werden sollte, einigten sich alle Beteiligten darauf, dass auch die überlassenen Arbeitnehmer wahlberechtigt sein sollten. Die Arbeitnehmerin, die seit Gründung der GmbH als Leiharbeitnehmerin tätig war, wurde zur Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt.
In der Folgezeit beantragte der Arbeitgeber die gerichtliche Feststellung, dass die Beschäftigte als Leiharbeitnehmerin nicht hätte in den Betriebsrat gewählt werden dürfen. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.
Zeitarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsräte beim Entleiher agieren
Das Gericht entschied, die Beschäftigte sei nicht in den Betriebsrat wählbar.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Fazit: Leiharbeitnehmer können sich nicht in den Betriebsrat des Entleihers wählen lassen. Das gilt auch für die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. |  | | Beitrag veröffentlicht am: 26.01.2010 |  | |  | |
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Kurz-URL für Presse: www.business-best-practice.de/5448
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