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Betriebsratswahlen : So laufen sie ab. So funktionieren sie reibungslos
Sind Sie Arbeitgeber?
Informationen für Arbeitgeber rund um die Betriebsratswahl
finden Sie hier.
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Die kommende Betriebsratswahl rückt immer näher. Vom 1.3.2014 bis 31.5.2014 ist es so
weit. Dann wird in den meisten deutschen
Betrieben der neue Betriebsrat
gewählt. Doch bis dahin ist noch eine
Menge Arbeit zu erledigen:
Neue Kandidaten wollen gefunden
werden. Möglicherweise müssen alte
Kandidaten noch einmal motiviert
werden, für eine erneute Amtszeit zu
kandidieren. Die Listen müssen erstellt,
der Wahlvorstand muss beauftragt
und so weit wie möglich der
Arbeitgeber mit ins Boot geholt werden.
Ein in der Praxis nicht immer
ganz leichtes Unterfangen.
Wann dürfen Mitarbeiter einen Betriebsrat
wählen? Wie ist das mit den
Kosten der Wahl? Was passiert bei einer
fehlerhaften Wahl? Es sind stets
dieselben Fragen, die bei der Vorbereitung
einer Betriebsratswahl angesprochen
werden. Die Sonderausgabe des Urteilsdienst für den Betriebsrat
verschafft Ihnen im Vorfeld
der Betriebsratswahl 2014 einen kompetenten
Überblick.
Wann die nächsten Betriebsratswahlen stattfinden
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen
finden alle 4 Jahre in der Zeit zwischen
dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Die
regelmäßige Amtszeit von Ihnen als
Betriebsratsmitglied beträgt somit 4 Jahre.
Aber: Wenn im Betrieb noch kein Betriebsrat
besteht, können die Wahlen auch
außerhalb des in § 13 Abs. 1 BetrVG genannten
Zeitraums stattfinden.
Wann können die Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen?
Wenn in Ihrem Unternehmen mindestens
5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer
beschäftigt sind, von denen 3
wählbar sind, kann ein Betriebsrat gegründet
werden (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
Wahlberechtigt sind alle volljährigen
Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer, sofern
sie länger als 3 Monate im Unternehmen
eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).
Wählbar sind die Mitarbeiter, die länger
als 6 Monate dem Unternehmen angehören
und nicht infolge einer strafrechtlichen
Verurteilung das passive Wahlrecht
verloren haben (§ 8 BetrVG).
Wie die Betriebsratswahl abläuft
Die Wahl eines Betriebsrats läuft in
2 Schritten ab: Zunächst wird ein Wahlvorstand
gewählt, dann erfolgt die eigentliche
Wahl.
Schritt 1: Die Bestellung des Wahlvorstands
Die Betriebsratswahl wird durch einen
Wahlvorstand eingeleitet, der aus mindestens
3 wahlberechtigten Arbeitnehmern
besteht. Grundsätzlich bestellen
Sie, also der alte Betriebsrat, spätestens
10 Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit
den neuen Wahlvorstand.
Wenn in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat
besteht, kommt es für die Bestellung
des Wahlvorstands darauf an, ob es bereits
einen übergeordneten Betriebsrat
(Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) gibt
oder nicht: Existiert ein solcher übergeordneter
Betriebsrat, bestellt dieser den
Wahlvorstand. Falls nicht, wird der
Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung
von der Mehrheit der anwesenden
Arbeitnehmer gewählt.
Der Wahlvorstand überwacht in der
Folge die ordnungsgemäße Durchführung
der Wahl.
Nach Abschluss der Wahl gibt er das
Wahlergebnis unverzüglich bekannt und
lädt die neuen Betriebsratsmitglieder zu
ihrer 1., so genannten konstituierenden
Sitzung ein.
Schritt 2: Das Wahlverfahren
Zunächst stellt der Wahlvorstand, der
sich im Betrieb mittels Aushang bekannt
gemacht hat, eine Liste der Wahlberechtigten
auf (die Wählerliste). Wenn mehr
als 3 Betriebsratsmitglieder gewählt werden,
müssen die Arbeitnehmer Vorschlagslisten
beim Wahlvorstand einreichen.
6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe
erlässt der Wahlvorstand dann
ein Wahlausschreiben.
Das Wahlausschreiben enthält unter
anderem folgende Angaben:
- wo die Wählerliste eingesehen werden kann
- die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
- die Verteilung nach den Geschlechtern
- wie Wahlvorschläge zu machen sind
Spätestens 1 Woche vor dem Wahltag
macht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge
bekannt. Der Wahlvorstand lässt dann rechtzeitig
zum Wahltermin Stimmzettel und
Wahlumschläge fertigen. Die Wahl erfolgt
grundsätzlich persönlich und nur
im Ausnahmefall per Briefwahl.
Zuletzt werden die Stimmen vom
Wahlvorstand ausgezählt.
Sonderfall: das vereinfachte Wahlverfahren
In Kleinbetrieben mit bis zu 50 Wahlberechtigten
wird der Betriebsrat in einem
2-stufigen Verfahren gewählt:
| In der 1. Stufe: |
wird in einer Betriebsversammlung,
der 1. Wahlversammlung,
der Wahlvorstand (aus dem Kreis der Arbeitnehmer)
von der Mehrheit der anwesenden
Arbeitnehmer gewählt. Wahlvorschläge
können bis zum Ende der Wahlversammlung
eingebracht werden. |
| Stufe 2: |
Bereits eine Woche später
wird der Betriebsrat in einer 2. Wahlversammlung
gewählt. |
Dieses vereinfachte
Wahlverfahren kann auch dann erfolgen,
wenn im Betrieb höchstens 100
wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt
sind. Der Wahlvorstand benötigt allerdings
dann die Zustimmung des Arbeitgebers.
Weisen Sie ihn in diesem Fall auf die
Kostenersparnis hin. Denn die Faustregel
besagt: Unter Kostengesichtspunkten
bietet sich das vereinfachte Wahlverfahren
auch für einen größeren Kleinbetrieb
an.
Wie groß wird Ihr Betriebsrat nach den kommenden
Wahlen sein? Die Wahlberechtigung entscheidet!
Auf Grund zahlreicher Urteile, die
seit den letzten Betriebsratswahlen im
Jahr 2010 gefällt worden sind, besteht
häufig sogar auf Seiten des Betriebsrates
Unsicherheit darüber, welche Anzahl
von Mitgliedern der künftige Betriebsrat
stellen wird. Der Grund liegt
in der Frage, welche Arbeitnehmer bei
der Berechnung der Betriebsgröße wie
hinzugerechnet werden …
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So sieht Ihr rechtssicheres Wahlausschreiben aus
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat
der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich,
also ohne schuldhaftes Verzögern,
einzuleiten. Das heißt auch: Spätestens
6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe
erlässt er ein Wahlausschreiben,
das vom Vorsitzenden und von
mindestens einem weiteren stimmberechtigten
Mitglied des Wahlvorstands
unterschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1
Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz
(WoBetrVG)). Mit diesem Erlass
ist die Betriebsratswahl dann rechtlich
gesehen eingeleitet …
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Mit diesem Fahrplan können Sie Ihre Wahl nach dem
regulären und dem vereinfachten Verfahren sicher und effizient vorbereiten
und durchführen
Das reguläre Wahlverfahren gilt für Betriebe ab 51 Mitarbeitern. Für Betriebe in der Größe von 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte Wahlverfahren. Auch Unternehmen
mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber dieses Wahlverfahren
nutzen …
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Wer Vorschlagslisten einreichen darf und wie Sie prüfen, ob alles korrekt verlaufen ist
Mit der Veröffentlichung des Wahlausschreibens
geht es los. Damit ist die
Betriebsratswahl offiziell eingeleitet.
Nun müssen binnen 2 Wochen die
Vorschlagslisten beim Wahlvorstand
eingereicht werden. So regelt es § 6
Abs. 1 Satz 2 WoBetrVG …
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Wahllisten: Das müssen Sie wissen, damit bei Ihrer Wahl alles gut geht!
Die Wahl ist gelaufen. Der Betriebsrat
formiert sich. Und dann passiert es:
Einige Arbeitnehmer fechten die Wahl
wegen eines kleinen Formfehlers an.
So ist es jetzt einem Betriebsrat aus
Nordrhein-Westfalen ergangen.
Das Vergehen: Auf der Wahlliste
fehlte neben dem Namen des Kandidaten
dessen Unterschrift und damit seine
Zustimmung. Er hatte lediglich sein Kürzel
(so genannte Paraphe) angegeben.
Die Wahl wurde vom Gericht für nichtig
erklärt (LAG Hamm, Beschluss vom
20.5.2005, Az. 10 TaBV 94/04). Das Beispiel
zeigt: Schon Kleinigkeiten können
darüber entscheiden, ob eine Wahl anfechtbar
ist! Doch der Reihe nach …
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Die Sitzverteilung nach der Wahl
Nach der Wahl wird es spannend.
Welche Liste oder welcher Kandidat hat
es geschafft? Doch noch steht den
Stimmauszählern ein hartes Stück Arbeit
bevor. Die gewählten Betriebsratsmitglieder
werden nämlich je nach
Wahlvoraussetzung in unterschiedlichen
Verfahren ermittelt. Entweder
nach den Regeln der Verhältniswahl
oder nach den Regeln der Mehrheitswahl …
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Betriebsratswahl: Nur grobe
Schnitzer führen zur Unwirksamkeit
Selbst wenn es bei Ihren Betriebsratswahlen
gleich mehrere Anfechtungsgründe
geben sollte, ist die Wahl
nicht unwirksam: Das gilt zumindest
dann, wenn es sich bei den Anfechtungsgründen
nicht um gravierende
Punkte handelt …
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Der Arbeitgeber muss Ihnen die
Mitarbeiterliste zur Verfügung stellen
Um die aktuelle Wählerliste für die
anstehenden Betriebsratswahlen zu erstellen,
muss Ihnen der Arbeitgeber die
hierfür notwendigen Auskünfte und Unterlagen
zur Verfügung stellen …
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Betriebsratswahlen
sind bei unzureichender
Information
ausländischer Mitarbeiter
unwirksam
Der Wahlvorstand muss dafür Sorge
tragen, dass ausländische Arbeitnehmer,
die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, vor Einleitung einer
Betriebsratswahl in geeigneter
Weise unterrichtet werden. Liegt diese
Voraussetzung nicht vor, kann die
Wahl angefochten werden …
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Dieser Beitrag wurde gesponsert von: Urteilsdienst für den Betriebsrat
So holen Sie als Betriebsrat auch in schwierigen Zeiten das Beste für Ihre Kollegen raus
Die schwierige wirtschaftliche Lage geht an keinem Unternehmen spurlos
vorbei. Das bekommen auch Sie als Betriebsrat fast täglich zu spüren.
Zwar drohen nicht immer gleich betriebsbedingte Kündigungen. Jedoch
versuchen die Arbeitgeber mit allen Mitteln, Kosten einzusparen.
Es ist Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Ihr Arbeitgeber seine
Sparanstrengungen nicht allein auf die Schultern der Belegschaft lädt.
Aber als Betriebsrat müssen Sie sich auch um eine Menge anderer Fragen kümmern, z. B.:
- Wann Ihr Arbeitgeber übertarifliche Gehälter kürzen darf
- Ihre Mitbestimmungsrechte bei einer Änderungskündigung
- Wann Sie bei Mitarbeiterkontrollen mitreden können
- Was Sie unbedingt wissen müssen, wenn Ihr Arbeitgeber Zeitarbeitnehmer beschäftigt
- Betriebsratswahl: So funktioniert alles reibungslos
Wie organisieren Sie diese Aufgabenfülle am besten? Und wie
gewährleisten Sie trotz des ständigen Konfliktpotenzials die
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihrem Arbeitgeber?
Wie Sie diese und weitere schwierige Fragen der Betriebsratsarbeit
optimal lösen und Ihre Mitspracherechte zum Wohl Ihrer Kollegen
einsetzen, erfahren Sie im neuen Urteilsdienst für den Betriebsrat.
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