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Betrieblicher Umweltschutz: So wirken Sie mit
Das Thema Umweltschutz spielt in den Unternehmen eine immer wichtigere Rolle. Die Koordination des betrieblichen Umweltschutzes und seine Integration in die Kerngeschäfte des Betriebs sind mehr als die Benennung von Betriebsbeauftragten. Betrieblicher Umweltschutz ist zunächst auch Arbeitsschutz.
Wegen der sich daraus ergebenden großen Bedeutung für die Gesundheit der Arbeitnehmer sind Sie als Betriebsrat bei diesem Thema auch immer wieder gefragt, dabei hilft Ihnen dieser Beitrag aus dem Urteilsdienst für den Betriebsrat.
Unter den betrieblichen Umweltschutz fallen alle personellen und organisatorischen Maßnahmen, die den Umweltschutz fördern. Dazu gehören Aktionen an betrieblichen Bauten, Räumen, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, -abläufen und -plätzen.
Der betriebliche Umweltschutz erfasst dabei nicht nur den betriebsinternen Umweltschutz, sondern alle vom Betrieb ausgehenden Umwelteinwirkungen.
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Beispiel:
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Die Umrüstung auf Maschinen, die weniger Strom verbrauchen, ist genauso eine Maßnahme des betrieblichen Umweltschutzes wie der Einbau eines Filters, der den Ausstoß von Schadstoffen reduziert.
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Ihre Aufgabe als Betriebsrat: Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes fördern
Ihr Handlungsauftrag beim betrieblichen Umweltschutz geht über die einfache Kontrolle hinaus.
Das heißt: Ihre Aufgabe ist es nicht nur, das Einhalten der Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz zu sichern (§ 89 Abs. 1 BetrVG). Sie sind vielmehr verpflichtet, Maßnahmen, die den betrieblichen Umweltschutz in Ihrem Unternehmen fördern, vorzuschlagen. So sollten Sie z. B. passende Neuerungen bei Ihrem Arbeitgeber anregen (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG). Welche Maßnahmen sich anbieten, ergibt sich oft ganz von selbst. Denn als Betriebsrat erfahren Sie von Umweltgefahren in der Regel durch Ihre Kollegen, die in den jeweiligen Bereichen tätig sind.
Als Betriebsrat haben Sie demnach im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. Die Tatsache, dass der betriebliche Umweltschutz als Aufgabe bei Ihnen zahlreiche Rechte auslöst, zeigt jedoch, dass Sie diesem Thema verstärkt Aufmerksamkeit widmen sollten.
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Fazit des Urteilsdienstes für den Betriebsrat:
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Im Bereich des Arbeitsschutzes, der vom Umweltschutz teilweise (z. B. im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Vorsorge) erfasst ist, haben Sie ein volles Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Satz 7 BetrVG).
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Welche Umweltgesetze Sie kennen müssen und was sich daraus für Ihren Arbeitgeber ergibt
Im Hinblick auf die Abläufe im Betrieb werden Ihrem Arbeitgeber in puncto Umweltschutz einige wichtige Verpflichtungen durch Gesetze auferlegt. Die wichtigsten Umwelt-Gesetze sind dabei:
- das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
- das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
- das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG),
- das Chemikaliengesetz und
- die Gefahrstoffverordnung.
Aus diesen Gesetzen ergibt sich für Ihren Arbeitgeber als Betreiber von Anlagen die Verpflichtung, für bestimmte Bereiche, z.B. den Immissionsschutz (§ 53 BImSchG) oder die Abfallbeseitigung (§ 54 KrW-/AbfG), so genannte Umweltschutzbeauftragte zu bestellen.
Wer zur Bestellung welches Betriebsbeauftragten verpflichtet ist, ist in den einzelnen Gesetzen geregelt.
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Beispiel:
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Einen Betriebsbeauftragten für Abfall müssen Arbeitgeber bestellen,die Anlagen zur Veredlung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Härten, Ätzen oder Beizen betreiben. Einen Immissionsschutzbeauftragten müssen unter anderem Stahlwerke bestellen.
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Abgrenzung Betriebsbeauftragter und Betriebsrat
Die Betriebsbeauftragten haben eine ähnliche Aufgabe wie Sie als Betriebsrat beim Umweltschutz. Sie und der jeweilige Betriebsbeauftragte stehen in dem speziellen Bereich nebeneinander. Der Betriebsbeauftragte ist allerdings in der Regel der fachliche Spezialist, der vor allem Ihren Arbeitgeber unterstützt, während Sie eher als Generalist agieren. Ihre wichtigste Aufgabe ist es dabei, die Arbeitnehmerinteressen im Blick zu behalten und gut zu vertreten.
Aufgabe der Betriebsbeauftragten
Konkret sind die Betriebsbeauftragten verpflichtet, ihren Arbeitgeber bei der Optimierung der Umweltleistung zu unterstützen.
Das heißt im Einzelnen:
- Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der jeweiligen Umweltschutzvorschriften zu überwachen.
- Ihnen obliegt es, die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Techniken und Verfahren anzuregen und zu forcieren.
- Sie sollen zu Investitionsplanungen Ihres Arbeitgebers aus der Sicht des Umweltschutzes Stellung beziehen.
- Zudem sind sie verpflichtet, jährlich einen Bericht für Ihren Arbeitgeber zu erstellen, in dem sie getroffene und geplante Maßnahmen erläutern.
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Fazit des Urteilsdienstes für den Betriebsrat:
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Soll in Ihrem Unternehmen ein neuer Betriebsbeauftragter bestellt werden, haben Sie ein Mitbestimmungsrecht (§ 99 Abs. 1 BetrVG).
Unabhängig davon, ob die Bestellung eine Neueinstellung oder Versetzung darstellt, können Sie die Zustimmung verweigern; etwa wenn Sie der Meinung sind, die von Ihrem Arbeitgeber vorgesehene Person ist fachlich nicht geeignet (so dass die Bestellung einen Gesetzesverstoß darstellen würde).
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Berichtspflichten des Arbeitgebers: Information der Betriebsräteversammlung
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, über Fragen des betrieblichen Umweltschutzes vor verschiedenen Gremien zu berichten. So muss er beispielsweise im Rahmen seines Berichts in der Betriebsversammlung auch Aspekte des betrieblichen Umweltschutzes darstellen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Gibt es bei Ihnen mehrere Betriebsräte, ist Ihr Arbeitgeber zudem verpflichtet, in der Betriebsräteversammlung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen Bericht zu erstatten (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG).
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Fazit des Urteilsdienstes für den Betriebsrat:
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Dieser Bericht unterscheidet sich strukturell vom Bericht in der Betriebsversammlung, da er sich auf das gesamte Unternehmen mit all seinen Betrieben erstrecken muss. Die einzelnen Betriebsräte müssen hierdurch in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von der Umweltsituation auch der anderen Betriebe zu verschaffen.
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Hinzuziehung von Ihnen als Betriebsrat
Sie als Betriebsrat muss Ihr Arbeitgeber bei allen umweltschutzrelevanten Fragen und Untersuchungen hinzuziehen (§ 89 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss Sie einerseits über alle verwaltungstechnischen Vorgänge informieren, damit Sie Ihren Überwachungsverpflichtungen nachkommen können. Andererseits muss Ihr Arbeitgeber Sie aber auch über die den Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen informieren. Insoweit muss er Ihnen die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen zur Verfügung stellen, damit Sie sich ein Bild von der jeweiligen Situation machen und konkret Stellung beziehen können.
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Praxistipp des Urteilsdienstes für den Betriebsrat: Die Ihnen als Betriebsrat zustehenden Rechte fördern den innerbetrieblichen Austausch an Informationen, Ideen und Initiativen zu Gunsten betrieblicher Umweltschutzmaßnahmen und unterstützen Sie insoweit, bessere Arbeitsbedingungen für Ihre Kollegen durchzusetzen.
Nutzen Sie die Möglichkeit und schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung ab, in der Sie die einzelnen Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes und Ihre Mitbestimmungsrechte klar regeln.
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Sollten Sie sich auf dem Terrain nicht sicher fühlen, nehmen Sie zunächst an einem Seminar zum Thema teil. Ein solches muss Ihr Arbeitgeber in der Regel genehmigen. Sträubt er sich dennoch, die Kosten zu übernehmen, weisen Sie ihn darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Bereich des Arbeitsschutzes und damit auch beim betrieblichen Umweltschutz (siehe oben) den Erwerb von Grundkenntnissen für jedes Betriebsratsmitglied wegen der großen Bedeutung für die Gesundheit der Arbeitnehmer für erforderlich hält (BAG, 15.5.1986, Az. 6 ABR 74/83).
Für diese(n) Seite/Auftritt wurden Bilder des Fotografen Franz Pfluegl aus der Bild-Datenbank Fotolia verwendet.
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So holen Sie als Betriebsrat auch in schwierigen Zeiten das Beste für Ihre Kollegen raus
Die schwierige wirtschaftliche Lage geht an keinem Unternehmen spurlos
vorbei. Das bekommen auch Sie als Betriebsrat fast täglich zu spüren.
Zwar drohen nicht immer gleich betriebsbedingte Kündigungen. Jedoch
versuchen die Arbeitgeber mit allen Mitteln, Kosten einzusparen.
Es ist Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Ihr Arbeitgeber seine
Sparanstrengungen nicht allein auf die Schultern der Belegschaft lädt.
Aber als Betriebsrat müssen Sie sich auch um eine Menge anderer Fragen kümmern, z. B.:
- Wann Ihr Arbeitgeber übertarifliche Gehälter kürzen darf
- Ihre Mitbestimmungsrechte bei einer Änderungskündigung
- Wann Sie bei Mitarbeiterkontrollen mitreden können
- Was Sie unbedingt wissen müssen, wenn Ihr Arbeitgeber Zeitarbeitnehmer beschäftigt
- Betriebsratswahl: So funktioniert alles reibungslos
Wie organisieren Sie diese Aufgabenfülle am besten? Und wie
gewährleisten Sie trotz des ständigen Konfliktpotenzials die
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihrem Arbeitgeber?
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