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Gesamtbetriebsrat: Wann er gebildet werden muss und welche Aufgaben er hat
Hat ein Unternehmen nicht nur einen Betrieb, sondern 2 oder auch mehr, kann für jeden Betrieb ein eigener Betriebsrat gewählt werden. Für diesen Fall ist dann zwingend ein Gesamtbetriebsrat zu bilden (§ 47 BetrVG).
Was Sie beachten müssen, wenn Sie einen Gesamtbetriebsrat bilden, lesen Sie in diesem Beitrag aus dem Urteilsdienst für den Betriebsrat.
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so wird ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Er wird also nicht gewählt. In diesen entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu 3 Mitgliedern ein Mitglied. Betriebsräte mit mehr als 3 Mitgliedern schicken 2 ihrer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 2BetrVG). Bei der Entsendung muss die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden (§ 47 Abs. 2 BetrVG).
Das heißt:
Wenn Sie 2 Mitglieder entsenden müssen, versuchen Sie, einen Mann und eine Frau für die Aufgabe zu gewinnen.
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Beachten Sie:
Um die Arbeitsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats zu sichern, müssen Sie zudem Ersatzmitglieder benennen (§ 47 Abs. 3 BetrVG) und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen
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Wann eine Verkleinerung vorzunehmen ist
Bei großen Unternehmen kann es vorkommen, dass das Gesamtbetriebsratsgremium so groß wird, dass es kaum noch arbeitsfähig ist. Gehören einem Gesamtbetriebsrat mehr als 40 Mitglieder an, kann durch eine Betriebsvereinbarung - sofern nicht bereits durch einen Tarifvertrag geregelt - eine Verkleinerung vereinbart werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG).
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Ziel sollte es dabei sein, dass regional zusammengehörende gemeinsame Betriebsräte durch ein Mitglied im Gesamtbetriebsrat vertreten werden.
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Zuständigkeit: Wann der Gesamtbetriebsrat tätig werden muss
Auch wenn der Gesamtbetriebsrat und die einzelnen Betriebsräte eigentlich an einem Strang ziehen sollten, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen darüber, wer wann zuständig ist.
Dabei sind die Zuständigkeiten eigentlich klar geregelt (§ 50 BetrVG). Danach ist der Gesamtbetriebsrat den örtlichen Betriebsräten nicht übergeordnet. Vielmehr werden die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben grundsätzlich von Ihnen und Ihren Kollegen in eigener Zuständigkeit übernommen.
Lediglich wenn es um die Behandlung von Angelegenheiten geht, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.
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Beispiel 1 aus dem Urteilsdienst für den Betriebsrat: Will Ihr Arbeitgeber die Personalplanung für das gesamte Unternehmen ändern oder neue Maßnahmen der Berufsbildung festlegen, ist der Gesamtbetriebsrat gefragt. Auch wenn Betriebsänderungen mehrere Betriebe betreffen, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.
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Beachten Sie: Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, erstrecken sich seine Zuständigkeiten auch auf Betriebe ohne Betriebsrat.
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Das heißt: Schließt er mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, so gilt diese auch in Betrieben, die keinen Betriebsrat gewählt haben. Insoweit hat der Gesamtbetriebsrat auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe im Unternehmen (Landesarbeitsgericht Nürnberg, 25.1.2007, Az. 1 TaBV 14/06).
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Sie können den Gesamtbetriebsrat beauftragen
Neben dieser direkten Zuständigkeit können Sie Ihre Zuständigkeit auch an den Gesamtbetriebsrat abgeben. Sie können diesen beauftragen, Angelegenheiten für Sie zu behandeln (§ 50 Abs. 2 BetrVG). Die Beauftragung muss – genauso wie ein eventueller Widerruf – schriftlich vorgenommen werden.
Das bietet sich vor allem an, wenn Sie davon ausgehen, dass ein Thema zwar zunächst nur Ihren Betrieb betrifft, aber in absehbarer Zeit auch von Ihren Kollegen in den anderen Betrieben behandelt werden muss, beispielsweise im Fall von Betriebsänderungen.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Praxistipp
Sie können sich für diese Fälle die abschließende Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Das sollten Sie auf jeden Fall im Rahmen Ihrer Beauftragung tun. Denn da die Entscheidungskompetenz eigentlich in Ihrer Hand liegt, sollten Sie diese auch nicht vorzeitig abgeben. Nur so können Sie letztlich die für Ihre Kollegen beste Lösung tatsächlich durchsetzen.
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Welche Pflichten der Gesamtbetriebsrat hat
Der Gesamtbetriebsrat muss mindestens einmal im Jahr eine Betriebsräteversammlung einberufen. In dieser müssen der Gesamtbetriebsrat und das Unternehmen berichten (§ 53 BetrVG).
Bei der Beschlussfassung gelten Besonderheiten
Hinsichtlich der Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats gelten die meisten Regelungen in der gleichen Art und Weise wie für Ihr Gremium (§ 51 BetrVG). Lediglich bei der Beschlussfassung gibt es Besonderheiten: Es wird nicht pro Kopf der Anwesenden abgestimmt, sondern jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie es Beschäftigte aus dem Betrieb vertritt (§ 51 Abs. 3 BetrVG i.V. m. § 47 Abs. 7-9 BetrVG).
Das heißt, es kommt auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer an, die zum Zeitpunkt der Wahl in die Wählerliste eingetragen waren.
Beachten Sie: Entsenden Sie mehrere Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat, so stehen diesen die Stimmen anteilig zu.
Beispiel 2 aus dem Urteilsdienst für den Betriebsrat: Haben Sie 2 Kollegen entsandt, hat jeder die Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Beschäftigten in Ihrem Betrieb.
Eine weitere Besonderheit ist, dass der Gesamtbetriebsrat nur beschlussfähig ist, wenn einerseits die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt und andererseits diese wiederum die Hälfte aller Stimmen vertreten.
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Beispiel 3 aus dem Urteilsdienst für den Betriebsrat: Ein Gesamtbetriebsrat hat 10 Mitglieder. Sie repräsentieren insgesamt 9.000 Stimmen. Der Gesamtbetriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und diese mindestens 4.500 Stimmen vertreten.
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Wie Sie vom Gesamtbetriebsrat profitieren
Viele Betriebsräte sehen die Bildung eines Gesamtbetriebsrats als notwendiges Übel. Sie haben das Gefühl, Kompetenzen abgeben zu müssen, und vergessen dabei, dass eine gute Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat nicht nur ihren Alltag erleichtert, sondern vor allem große Vorteile für Sie und Ihre Kollegen in der Belegschaft hat.
Denn eine wesentliche Aufgabe des Gesamtbetriebsrats besteht darin, Strategien der Unternehmenszentrale entgegenzuwirken, die darauf abzielen, Sie und Ihre Kollegen aus der Belegschaft gegeneinander auszuspielen.
Nutzen Sie die Institution deshalb auch, um Informationen zu erhalten und gemeinsam mit Ihren Kollegen aus dem Gesamtbetriebsrat eine Gegenstrategie zu entwickeln.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Praxistipp
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat, sollten Sie diesen bei Aufgaben, die in irgendeiner Form mehrere Betriebsstätten oder sogar das gesamte Unternehmen betreffen können, frühzeitig mit einbeziehen. Ihre Kollegen aus dem Gesamtbetriebsrat haben bei vielen Angelegenheiten einen besseren Überblick.
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Abgrenzung des Gesamtbetriebsrats vom Konzernbetriebsrat
Im Unterschied zur Bildung eines Gesamtbetriebsrats ist die Errichtung eines Konzernbetriebsrats freiwillig. Erforderlich ist dafür lediglich, dass die im Konzern vorhandenen Gesamtbetriebsräte oder im Falle des Nichtbestehens die Betriebsräte, die insgesamt mehr als 50 % aller Arbeitnehmer im Betrieb vertreten, die Errichtung beschließen. Zudem muss es sich um einen Konzern mit einer Struktur handeln, bei der es ein herrschendes Unternehmen und diesem untergeordnete weitere Unternehmen gibt.
Für diese(n) Seite/Auftritt wurden Bilder des Fotografen Kelly Young aus der Bild-Datenbank Fotolia verwendet.
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So holen Sie als Betriebsrat auch in schwierigen Zeiten das Beste für Ihre Kollegen raus
Die schwierige wirtschaftliche Lage geht an keinem Unternehmen spurlos
vorbei. Das bekommen auch Sie als Betriebsrat fast täglich zu spüren.
Zwar drohen nicht immer gleich betriebsbedingte Kündigungen. Jedoch
versuchen die Arbeitgeber mit allen Mitteln, Kosten einzusparen.
Es ist Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Ihr Arbeitgeber seine
Sparanstrengungen nicht allein auf die Schultern der Belegschaft lädt.
Aber als Betriebsrat müssen Sie sich auch um eine Menge anderer Fragen kümmern, z. B.:
- Wann Ihr Arbeitgeber übertarifliche Gehälter kürzen darf
- Ihre Mitbestimmungsrechte bei einer Änderungskündigung
- Wann Sie bei Mitarbeiterkontrollen mitreden können
- Was Sie unbedingt wissen müssen, wenn Ihr Arbeitgeber Zeitarbeitnehmer beschäftigt
- Betriebsratswahl: So funktioniert alles reibungslos
Wie organisieren Sie diese Aufgabenfülle am besten? Und wie
gewährleisten Sie trotz des ständigen Konfliktpotenzials die
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihrem Arbeitgeber?
Wie Sie diese und weitere schwierige Fragen der Betriebsratsarbeit
optimal lösen und Ihre Mitspracherechte zum Wohl Ihrer Kollegen
einsetzen, erfahren Sie im neuen Urteilsdienst für den Betriebsrat.
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