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Die aktuellen Bestimmungen für Teilzeitkräfte
Grenzwert bei 400 €
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
liegt bis zu einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von
400 € vor.
Keine
15-Stunden-Grenze mehr
Die 15-Stunden-Obergrenze, die neben der
Geringfügigkeitsgrenze die Versicherungsfreiheit der Teilzeitarbeit
beschränkte, ist aufgehoben. Die wöchentliche Arbeitszeit ist bei der
Prüfung der Versicherungsfreiheit nicht mehr relevant.
Keine
Zusammenrechnung mit Hauptbeschäftigung
Die Zusammenrechnung von geringfügig
entlohnten Beschäftigungen und Hauptbeschäftigungen gilt nicht mehr.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen und Hauptbeschäftigungen sind in
der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung nicht
zusammenzurechnen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist auch
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
versicherungsfrei.
Kein
rückwirkender Eintritt der Versicherungspflicht
Wird bei der Zusammenrechnung geringfügig
entlohnter Beschäftigungen festgestellt, dass deren Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht nun erst mit dem
Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle
(Krankenkasse) oder einen Versicherungsträger (z.B. in Zusammenhang mit
einer Betriebsprüfung) ein. Das bedeutet: Keine Rückwirkung mehr.
50-Tage-Regelung
jetzt im Kalenderjahr
Eine versicherungsfreie kurzzeitige
Beschäftigung liegt nun vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines
Kalenderjahres (also nicht mehr innerhalb eines Jahres seit Beginn) auf
längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im
Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, die Beschäftigung wird
berufsmäßig ausgeübt.
Gleitzone von
400 € bis 800 €
Bei Entgelten in der Gleitzone (zwischen
400,01 und 800 €) werden die Arbeitnehmeranteile nach einer gesonderten
Formel berechnet. Sie werden stufenweise angehoben. Der
Arbeitgeberanteil wird normal wie bei Entgelt außerhalb der Gleitzone
berechnet. Das gilt für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und
Rentenversicherung.
Neue
Pauschalsteuer von 2%
Der Arbeitgeber des geringfügig entlohnten
Arbeitnehmers zahlt eine Pauschalsteuer von 2 %. Weitere
Steuerzahlungen erfolgen nicht. Die Pauschalsteuer ersetzt die
Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Neue
Einzugsstelle für Pauschalbeiträge
Die Pauschalbeiträge sind zusammen mit der
Pauschalsteuer (2 %) an die Bundesknappschaft in Essen zu entrichten,
die die weitere Verteilung vornimmt. Die Meldungen sind an die
Bundesknappschaft zu erstatten.
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