Teilzeitkräfte: Das sollten Sie wissen, bevor Sie Überstunden und Mehrarbeit anordnen

Gerade für Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen gelten Besonderheiten bei der Anordnung und Abrechnung von Überstunden und Mehrarbeit. In diesem Beitrag aus dem Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen erfahren Sie, wie Sie rechtssichere Anordnungen treffen, Überstunden bezahlen und dabei Kosten vermeiden können.
Denken Sie an Alternativen zu Überstunden und Mehrarbeit
Überstunden fallen sicherlich auch in Ihrem Betrieb regelmäßig an. Der Hauptgrund liegt in dem immer größer werdenden Zeitdruck, der auf den Unternehmen lastet.
Sie sollten zunächst den genauen Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden kennen. Nur so können Sie erfolgreich und sicher Streitigkeiten für sich entscheiden.
Das bedeuten diese beiden Begriffe:
| Überstunden |
Mehrarbeit |
Unter Überstunden versteht man das
Überschreiten der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. |
Mehrarbeit liegt vor, wenn Sie die gesetzliche
Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) überschreiten. |
Falls Ihre Mitarbeiter häufiger länger arbeiten müssen, sollten Sie zunächst über 2 grundsätzlich andere Möglichkeiten nachdenken: Neueinstellungen und Leiharbeit. Alternativ dazu können Sie auch Arbeitszeitkonten einführen.
| |
Vorteile |
Nachteile |
| Überstunden und Mehrarbeit |
Flexibilität, keine neu
einzuarbeitenden Arbeitnehmer |
das ArbZG muss eingehalten werden; unter Umständen drohen teure Zuschlagszahlungen; Unzufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer |
| Neueinstellung |
dauerhafte Bindung an einen
Arbeitnehmer |
Vergrößerung des Personalstamms mit den damit verbundenen Kosten; Probleme bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen |
| Leiharbeit |
sehr große Flexibilität |
teuer; Leiharbeiter müssen erst angelernt werden |
In der Praxis sind Sie häufig auf Überstunden und Mehrarbeit Ihrer Arbeitnehmer angewiesen.
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Wann Ihre Teilzeitkräfte zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind
Falls Sie nun Ihr Arbeitsvolumen mithilfe von Überstunden bewältigen wollen oder müssen, sollten Sie die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regeln zu diesem Bereich kennen.
Grundsatz: Keiner Ihrer Mitarbeiter muss Überstunden leisten. Das gilt auch für Ihre
Teilzeitkräfte und Aushilfen. |
Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen-Beispiel: Sie haben sich mit einer Ihrer Aushilfen auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden geeinigt. Die Aushilfe ist nun lediglich zur Ableistung dieser 10 Stunden verpflichtet. Sie muss keine einzige Überstunde machen.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen:
| 1. Ausnahme: Notfälle |
2. Ausnahme: Einzelvereinbarung
|
3. Ausnahme: Vereinbarungen in Verträgen
|
In Notfällen dürfen Sie über die vertragliche Vereinbarung
hinausgehende Überstunden anordnen.
Dieses Recht haben Sie aber
nur
- bei drohenden
Gefahren für Ihren
Betrieb oder
- aufgrund
unvorhersehbarer
äußerer Ereignisse.
Diese Ausnahme kommt in der
Praxis nur sehr selten vor. |
Sie können jederzeit mit Ihren
Mitarbeitern eine Vereinbarung
zur Ableistung von
Überstunden treffen. Das kann
auch eine mündliche
Vereinbarung sein. Wichtig ist
aber, dass Ihr Mitarbeiter mit
den Überstunden
einverstanden sein muss.
Und: Achten Sie auf
entgegenstehende Regelungen
in Gesetzen, Tarifverträge
oder Betriebsvereinbarungen.
Die gehen in der Regel einer
Einzelvereinbarung vor. |
Ihr Recht, Überstunden oder
Mehrarbeit anordnen zu
dürfen, kann sich auch aus
- dem Arbeitsvertrag,
- dem Tarifvertrag oder
- Betriebsvereinbarungen
ergeben.
Betriebsvereinbarungen sind
Absprachen zwischen Ihnen und Ihrem Betriebsrat. |
Beispiel: Naturkatastrophen
und Brände
Kein unvorhersehbares äußeres
Ereignis ist es beispielsweise,
wenn dringend ein LKW
entladen werden muss, der erst
nach Arbeitsschluss verspätet
ankommt. Gleiches gilt, wenn
ein Auftrag noch unbedingt
abgearbeitet werden soll. |
Beispiel:
Sie möchten heute 2 Stunden
länger arbeiten lassen. Ihre
Mitarbeiter sind dazu bereit. In
diesem Fall haben Sie eine
Einzelvereinbarung
geschlossen.
Falls Sie einen Betriebsrat
haben, muss dieser nach § 87
Abs. 1 Nr. 3
Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) vorher zustimmen. |
Beispiel:
Im Arbeitsvertrag oder einem
Tarifvertrag befindet sich
folgende Formulierung:
„Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, auch über die
vertraglich vereinbarten
Arbeitszeiten hinaus auf
Anordnung Überstunden zu
leisten.“ |
Sie dürfen also in vielen Fällen Überstunden anordnen.
Tipp des Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen:
Fehlt in Ihren Arbeitsverträgen die Möglichkeit der Anordnung von
Überstunden, versuchen Sie, die Verträge einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung zu
ergänzen oder zu ändern. Letzteres ist jedenfalls dann möglich, wenn Ihre Arbeitnehmer keinen
Kündigungsschutz haben.
Anhand der 3. Ausnahme wird für Sie zudem deutlich, wie wichtig Tarifverträge für Sie auch an dieser Stelle sind. Prüfen Sie mit der folgenden Checkliste, ob ein Tarifvertrag auf Ihren Betrieb Anwendung findet. Denn daraus kann sich für Sie ein Recht zur Anordnung von Überstunden ergeben.
Checkliste zu Tarifverträgen
Wenn Sie eine dieser Fragen mit „ja“ beantwortet haben, findet ein Tarifvertrag Anwendung. Prüfen Sie dann im entsprechenden Tarifvertrag, ob sich dort Regelungen zu Überstunden finden.
Beachten Sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Beachten Sie aber bei der Anwendung von Überstunden und Mehrarbeit stets die Vorgaben des ArbZG. Den Wortlaut des ArbZG können Sie hier nachlesen.
Übersicht der wichtigsten Regelungen des ArbZG:
| Grundsatz |
Sie dürfen Ihre Arbeitnehmer nach §3 ArbZG nicht länger als 8 Stunden pro Tag beschäftigen.
|
| Ausnahmen |
Sie können die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängern, wenn Sie den 8‐Stunden‐Tag innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich wieder einhalten. |
Achtung: Von diesen gesetzlichen Regelungen dürfen Sie nicht ohne Weiteres abweichen!
Sie können also Mehrarbeit in einem wesentlich geringeren Umfang als Überstunden anordnen.
Ihre Anordnung der Überstunden
Sie müssen die Überstunden auch noch rechtssicher anordnen. Am einfachsten ist es, wenn
Sie Ihre Mitarbeiter direkt mündlich informieren. Ein Aushang am Schwarzen Brett hat den
Nachteil, dass vielleicht nicht alle Arbeitnehmer die Mitteilung lesen.
Sie können auch eine Mitteilung per E-Mail verfassen. Dann müssen aber auch sämtliche Ihrer
Mitarbeiter, die Überstunden leisten sollen, an einem PC-Arbeitsplatz sitzen.
Formulierungsbeispiel: Ich ordne für die nächste Woche wegen eines zusätzlichen
Auftrags pro Tag 2 Überstunden im Anschluss an die betriebliche Arbeitszeit an.
Ankündigungsfrist
Grundsätzlich halten Sie eine Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen ein. Für den
laufenden Arbeitstag dürfen Sie Überstunden nur anordnen, wenn Ihre betrieblichen
Interessen deutlich gegenüber den privaten Interessen Ihrer Mitarbeiter überwiegen.
Abrufarbeit Ihrer Teilzeitkräfte und Aushilfen
Auch Ihre Arbeitskräfte, die einen Abrufarbeitsvertrag haben, können Sie zu Überstunden
heranziehen. Bei der Abrufarbeit nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erbringt
Ihre Teilzeitkraft ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall.
Die Flexibilität besteht für Sie also in der Verteilung der Arbeit, nicht aber im Umfang der
Arbeitszeit. Insoweit müssen Sie im Hinblick auf Überstunden nur die allgemein
auftretenden Besonderheiten beachten. Eine Anordnung von Überstunden ist auch hier nur
möglich, wenn eine der 3 oben beschriebenen Ausnahmen vorliegt.
So reagieren Sie bei einer Leistungsverweigerung
Sie haben rechtmäßig Überstunden angeordnet. Trotzdem passiert es immer wieder, dass einzelne
Arbeitnehmer Ihrer Anordnung keine Folge leisten. Sie erscheinen nicht zur Arbeit oder gehen zu
früh nach Hause.
Abmahnung und Kündigung
In diesem Fall erteilen Sie zunächst Abmahnungen und im Regelfall spätestens im 3.
Wiederholungsfall eine Kündigung.
Formulierungsbeispiel für eine Abmahnung:
Sehr geehrter Herr Hansen,
am 22.4. hatte ich die Leistung von 2 Überstunden in der Zeit von 17 bis 19 Uhr angeordnet.
Sie waren dazu laut Ihres Arbeitsvertrags auch verpflichtet. Trotzdem haben Sie Ihren
Arbeitsplatz um 17 Uhr verlassen. Sie hätten jedoch bis 19 Uhr weiterarbeiten müssen.
Ich mahne Sie deshalb ab. Im Wiederholungsfall müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen
Konsequenzen, auch mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, rechnen. Ich erwarte
künftig von Ihnen, dass Sie meine Anweisungen befolgen und angeordnete Überstunden
leisten.
23.4., E. Löser, Geschäftsführerin
Wann Sie auch Ihren Teilzeitkräften Zuschläge zahlen
Wenn Ihre Arbeitnehmer Überstunden gemacht haben, unterscheiden Sie bei der Vergütung zunächst
die Bezahlung von
- Überstundenentgelt und
- Überstundenzuschlägen.
Zuschläge
Zuschläge auf die Überstunden zahlen Sie nur dann, wenn Ihre Teilzeitkraft darauf einen
Anspruch hat. Solche Ansprüche können sich wiederum aus dem Arbeitsvertrag, aus
Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.
Beispiel: Nach dem Arbeitsvertrag steht Ihrer Aushilfe bei Überstunden ein Zuschlag
von 10 % zu. Sie verdient pro Stunde 8 €. Eine Überstunde ist dann also von Ihnen
mit einem Zuschlag von 0,80 € zu bezahlen.
Wichtig: Ohne eine Vereinbarung müssen Sie keine Zuschläge zahlen!
Überstundenbezahlung
Stets zahlen Sie nur die von Ihnen
- angeordneten oder
- geduldeten Überstunden.
Arbeiten Ihre Beschäftigten einfach ohne Ihre Zustimmung länger und machen damit
Überstunden, zahlen Sie nichts.
Achtung: Haben Sie Kenntnis von den Überstunden, auch durch eine betriebliche
Arbeitszeiterfassung, dulden Sie die Überstunden und müssen zahlen. Schieben Sie deshalb
den Fällen der eigenmächtigen Arbeitsverlängerungen einen Riegel vor und teilen Sie das
Ihren Arbeitnehmern mit.
Formulierungsbeispiel: „Ich weise darauf hin, dass nur für ausdrücklich angeordnete
Überstunden oder Mehrarbeit ein Anspruch auf Vergütung besteht.“
Die Höhe der Vergütung
Falls Sie Überstunden vergüten müssen, stellt sich noch die Frage, in welcher Höhe Sie diese
bezahlen. Existiert keine Regelung, nehmen Sie einfach den Stundenlohn oder den
Durchschnittsstundensatz.
Beispiel: Ihre Aushilfe erhält 10 € pro Stunde. Für jede Überstunde zahlen Sie ihr
auch diese 10 €. Falls Sie ein Monatsgehalt vereinbart haben, errechnen Sie den
Durchschnittsstundensatz.
Beispiel: Eine Ihrer Teilzeitkräfte erhält bei einer 15-Stunden-Woche 600 €. Ein Monat
besteht aus 4,33 Wochen. Sie bekommt pro Woche also 138,57 €, das sind pro
Stunde 9,24 € (600 € : 4,33 Wochen : 15 Stunden). Für jede Überstunde zahlen Sie
also 9,24 €.
Leitende Angestellte
Bei Ihren leitenden Angestellten und anderen Arbeitnehmern mit einem besonders hohen
Verdienst gilt jedoch etwas anderes. Sie können davon ausgehen, dass üblicherweise mit dem
vereinbarten Arbeitsentgelt auch Überstunden abgegolten sind. Am sichersten ist es natürlich,
wenn Sie einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag vereinbaren. Häufig werden jedoch
leitende Angestellte ohnehin nicht als Teilzeitkräfte bei Ihnen beschäftigt sein.
Freizeitgewährung
Für angefallene Überstunden können Sie nur dann Freizeit gewähren, wenn Sie eine entsprechende
Vereinbarung getroffen haben oder sich ein Anspruch darauf aus Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen ergibt. Andernfalls bleibt Ihnen nur die Auszahlung.
Checkliste: Das sollten Sie prüfen, wenn Sie Überstunden bezahlen müssen:
Falls Sie eine Frage mit „nein“ beantwortet haben, sollten Sie sich zu diesem Punkt besser nochmals
informieren.
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Führen Sie gleitende Arbeitszeit und Zeitkonten ein
Nahezu 50 %
der deutschen Unternehmen nutzen Gleitzeitmodelle. Wesentliches Merkmal ist die
Flexbilisierungsoption Ihres Arbeitnehmers.
Er kann im Rahmen betrieblich vereinbarter Regelungen Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit
individuell variieren. Und Sie können davon profitieren, wenn Ihre Mitarbeiter ihre Arbeitszeit dem
Arbeitsanfall anpassen. Dadurch können Sie Überstunden einsparen.
So geht’s
Sie vereinbaren einen Zeitrahmen, in dem die Arbeit geleistet werden muss. Der Arbeitnehmer kann
unter Beachtung der Kernzeiten seine Arbeitszeit frei
wählen. Dabei ist die Gesamtarbeitszeit für
Ihren Arbeitnehmer nicht variabel gestaltbar, sondern von Ihnen festgelegt.
Beispiel: Sie beschließen die Einführung der Gleitzeit. Ausgehend von einer 30-Stunden-
Woche und der Vorgabe von Kernzeiten jeweils zwischen 10 und 14 Uhr können nun Ihre
Teilzeitkräfte die Lage ihrer Arbeitszeit individuell festlegen. Überstunden können damit
vermieden werden.
Arbeitszeitkonten
Ein weiteres interessantes Modell zur Überstunden- und damit Kostensenkung ist für Sie die
Einführung von Arbeitszeitkonten. Durch die Einführung dieser Zeitkonten können Sie auch
bei Ihren Teilzeitkräften und Aushilfen die Arbeit flexibel gestalten: Überstunden werden zu
einem Guthaben angesammelt. Das wird in der Regel „abgefeiert“, oder Sie zahlen es aus.
Auch die Kombination von Kurz- und Langzeitkonten ist möglich.
Kurzzeitkonten
Ihre Mitarbeiter führen persönliche Zeitkonten, auf denen Abweichungen zwischen
planmäßiger und tatsächlicher wöchentlicher oder monatlicher Arbeitszeit saldiert werden.
Bei höherem Arbeitsaufkommen leisten die Arbeitnehmer Mehrarbeit und „feiern“ diese in
ruhigen Phasen ab.
Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen-Tipp: Führen Sie ein so genanntes „Ampel-Konto“ ein:
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| Grüne Phase |
Gelbe Phase |
Rote Phase |
| Der Mitarbeiter kann innerhalb
der vorgegebenen Bandbreite
die Arbeitszeit selbst steuern. |
In dieser Phase steht das
Zeitsaldo kurz davor, den zuvor
vereinbarten Wert zu über- oder
zu unterschreiten.
Gemeinsam mit Ihrem
Mitarbeiter müssen Sie
versuchen, Abhilfe zu schaffen. |
Das Zeitsaldo ist über‐ oder
unterschritten. Sie müssen
nunmehr als Führungskraft die
Steuerung übernehmen. |
Eine Musterformulierung für ein Arbeitszeitkonto finden Sie am Ende des Beitrags.
Langzeitkonten
Hierbei vereinbaren Sie die Arbeitszeit nicht für eine Woche oder einen Monat, sondern für ein
ganzes Jahr oder sogar noch längere Zeiträume. Das Zeitkonto wird entweder zum Ende einer im
Voraus bestimmten Periode, bei Erreichen eines bestimmten Saldos oder fortlaufend abgerechnet.
Dabei können die angesparten Zeitguthaben Ihrer Mitarbeiter so groß werden, dass sie einer
Freistellung von mehreren Monaten oder sogar Jahren entsprechen. Es ist daher für Sie gesetzlich
vorgeschrieben, die angesparten Guthaben abzusichern – vor allem gegen eine Insolvenz.
Bei der Einführung von Langzeitkonten sollten Sie jedoch wegen der unter Umständen sehr großen
finanziellen Auswirkungen weiteren Rechtsrat einholen.
So führen Sie Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Überstunden in
Ihrem Betrieb ein:
| Wägen Sie ab, ob Sie grundsätzlich für sämtliche Ihre Arbeitnehmer Zeitkonten
einführen wollen, und führen Sie eine erste Grobplanung durch. Ermitteln Sie, wie
viel Überstunden so vermieden werden. |
 |
| Prüfen Sie, welche rechtlichen Vorgaben Sie zu beachten haben, insbesondere aus
Gesetzen (ArbZG), Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. |
 |
| Entwickeln Sie mit Ihren Führungskräften eine erste Detailplanung und beziehen Sie
Ihren Betriebsrat ein. |
 |
| Stellen Sie das fertige Modell den Mitarbeiter vor. |
 |
| Holen Sie sich gegebenenfalls die Genehmigung der Aufsichtsbehörden ein (z. B. für
Sonntagsarbeit). |
 |
| Setzen Sie das Modell um. Verhandeln Sie mit den Arbeitnehmern, die mit den
Änderungen nicht einverstanden sind. Sprechen Sie gegebenenfalls Weisungen oder
Änderungskündigungen aus. |
So umgehen Sie die 400-€-GrenzeDurch die Einführung von Arbeitszeitkonten können Sie auch die 400-€-Grenze geschickt umgehen.
In einem Monat arbeiten Ihre Aushilfen länger, und im nächsten Monat wird Arbeitszeit eingespart.
Sie zahlen aber stets nur maximal 400 €. Über- oder Unterschreitungen wirken sich nur im Zeitkonto
aus.
Es lauern aber auch Gefahren.
Beispiel: Sie beschäftigen eine 400-€-Kraft, die ständig Überstunden macht. Das vereinbarte
Arbeitszeitkonto wird regelmäßig durch eine Bezahlung „geleert“ und nicht „abgefeiert“.
Durch die zusätzlichen Zahlungen kann schnell die 400-€-Grenze überschritten werden. In
keinem Fall darf Ihre Aushilfe aber mehr als durchschnittlich 400 € pro Monat verdienen.
Und generell gilt: Vergessen Sie nicht, Überstundenzuschläge abzurechnen, wenn diese Ihren
Aushilfen zustehen.
Die so genannte Phantomlohn-Falle gibt es hier noch immer. Falls Sie zur Zahlung verpflichtet
sind, werden die Zuschläge im Fall einer Betriebsprüfung fiktiv zu Ihrem gezahlten Entgelt
hinzugerechnet. Durch die Berücksichtigung kann es daher
- bei Ihren Teilzeitkräften zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 €
kommen und deshalb
- eine Versicherungspflicht eintreten, was wiederum
- zu erheblichen Beitragsnachzahlungen führen kann.
Musterformulierung für ein Arbeitszeitkonto
So können Sie ein Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag vereinbaren. Beachten Sie aber vorrangige
Regelungen in Tarifverträgen. Ob ein Tarifvertrag in Ihrem Betrieb Anwendung findet, können Sie
anhand der Checkliste zu Tarifverträgen prüfen.
Folgende Musterformulierung aus dem Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen können Sie im Arbeitsvertrag aufnehmen:
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber ist berechtigt,
diese regelmäßige Arbeitszeit in einer Spannbreite von 15 bis 35 Stunden pro Woche mit
einer Ankündigungszeit von 4 Tagen zu verteilen. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt, das
ein Guthaben von bis zu 50 Stunden und ein Minussaldo von bis zu 20 Stunden aufweisen
kann. Jeweils zum 31.12. eines Jahres wird das Arbeitszeitkonto ausgeglichen.
Weist das Konto am Ende des Jahres ein Guthaben aus, werden die Stunden ohne
Mehrarbeitszuschläge ausgezahlt. Minusstunden wer den auf das nächste Kalenderjahr
übertragen und sind in diesem Jahr auszugleichen. Die Entgeltabrechnung erfolgt auf Basis
der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche.
In das Arbeitszeitkonto fließen lediglich die tatsächlich geleisteten Stunden ein. Urlaubs-,
krankheitsbedingte und sonstige Fehltage wirken sich nicht auf das Arbeitszeitkonto aus.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das Arbeitszeitkonto ein
Guthaben aus, ist dieses Guthaben ohne Mehrarbeitszuschläge auszuzahlen. Scheidet der
Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das Arbeitszeitkonto einen Minussaldo aus,
verfällt dieser zulasten des Arbeitgebers. |
Für diese(n) Seite/Auftritt wurden Bilder des Fotografen javarman aus der Bild-Datenbank Fotolia verwendet.
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Betriebsprüfung 2012: Ihre Teilzeitkräfte & Aushilfen sind im Visier der Prüfer!
Wer dachte, seit Einführung der geringfügigen Beschäftigung auf 400-€-Basis wären alle Zweifelsfragen geklärt, wurde enttäuscht. Die Zahl der einschlägigen Vorschriften und Urteile nimmt täglich zu. Und Sie als Arbeitgeber müssen sie alle kennen!
Und als wäre das noch nicht genug: Nach einer internen Verfügung der Finanzverwaltung sollen diese Arbeitsverhältnisse im Rahmen der nächsten Betriebsprüfungen ganz besonders in Augenschein genommen werden – denn hier können besonders leicht Fehler gemacht werden!
Schließen Sie mit dem Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen ein für alle Mal aus, dass Ihnen eine Änderung der Sozialversicherungsgesetze, eine neue Steuerverordnung oder ein neues Arbeitsrecht-Urteil entgeht. Nutzen Sie alle legalen Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. wie Sie die 400-€-Grenze gefahrlos überschreiten oder 92 € pro Monat an Lohnnebenkosten sparen!
Ob Phantomlohnfalle, Sachbezüge, Entgeltfortzahlung, Riester-Rente oder Arbeitsvertrag – ob Standardfrage oder Sonderfall: Mit diesem Ratgeber bleiben Sie jederzeit auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung.
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