Alles, was Sie als Betriebsrat zum Thema
Elterngeld wissen müssen
„In Deutschland steht Familien dann am wenigsten Geld zur
Verfügung, wenn die Kinder am kleinsten sind. Mutter und Vater
sind nicht frei darin, ihre Berufstätigkeit und ihr Familienleben so
miteinander in Einklang zu bringen, wie es fur sie notwendig ist
und wie sie es sich vorstellen“
So steht es in der Begründung fur den Entwurf des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes. Seit Anfang 2007 ist die Politik den Eltern mit dem Elterngeld wenigstens im ersten Lebensjahr des Kindes
entgegengekommen.
Da das Elterngeld einkommensabhängig gezahlt wird, ist allerdings weder die Berechnung noch die
Beantragung einfach. Zudem fehlt es so manchem Arbeitgeber an notwendigen Informationen. Als Betriebsrat
sind Sie deshalb auch bei diesem Thema oft der erste Ansprechpartner.
Um die vielfältigen Fragen Ihrer Kollegen kompetent beantworten zu konnen, erhalten Sie in diesem Beitrag
aus dem Urteilsdienst für den Betriebsrat die wichtigsten Informationen zu dem Thema:
1. Wer erhält Elterngeld?
Bekommen nur Deutsche Elterngeld? Und was ist mit Adoptiv- oder Pflegeeltern?
Grundsatzlich erhalten Mütter und Väter nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld,
wenn sie
- ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben,
- mit ihrem Kind im selben Haushalt leben,
- das Kind selbst betreuen und erziehen und
- keine Erwerbstätigkeit ausüben bzw. eine Erwerbstätigkeit ausüben, die Arbeitszeit aber höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt (§ 1 Abs. 1 BEEG).
Das gilt auch für so genannte freizügigkeitsberechtigte Ausländer. Das heist: für alle EU-Bürger sowie die
Arbeitnehmer, die aus einem der zum 1.5.2004 der EU beigetretenen Staaten stammen.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Tipp: Kommt einer Ihrer Kollegen aus einem der übrigen Staaten, die der EU am 1.5.2004 beigetreten
sind (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn), unterliegen sie bei der
Freizügigkeit einer Übergangsregelung.
Dabei gilt: Sofern sie in Deutschland auf Grund einer Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur fur Arbeit
arbeiten und leben .– wie es bei Ihren Kollegen der Fall sein wird – und dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterliegen, haben sie ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld.
Ihre Kollegen, die Nicht-EU-Bürger sind, konnen ebenfalls nach denselben Regeln wie deutsche Eltern das
Elterngeld beanspruchen, wenn sie eine zumindest befristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, die sie zur
Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt.
Wenn die Pflegepersonen nicht die biologischen Eltern sind
Entscheidend ist in Bezug auf das Elterngeld nicht die nachgewiesene biologische Elternschaft. Auch Eltern, die
ein Kind bei sich aufgenommen haben, das sie adoptieren wollen, bzw. Stiefeltern haben Anspruch auf
Elterngeld.
Auch Onkel, Tante sowie Oma und Opa können bezugsberechtigt sein, wenn sie ein Kind aus ihrer
Verwandtschaft zur Pflege aufnehmen. Voraussetzung dafur ist allerdings, dass die biologischen Eltern tot,
schwer krank oder schwerbehindert sind und deshalb die Pflege nicht selbst durchführen können.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Tipp: In den Fällen der nicht biologischen Elternschaft entsteht der Anspruch auf Elterngeld nicht mit
dem Tag der Geburt, sondern erst ab dem Tag, an dem die Pflegeperson das Kind bei sich aufgenommen hat.
2. Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 % des monatlichen Netto-Einkommens gezahlt, das in den 12
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt wurde.
Mindestens werden 300 € gezahlt, höchstens allerdings 1.800 €. Das Nettogehalt bezieht sich insoweit nur auf
das Einkommen des Elternteils, der zu Gunsten der Kinderbetreuung seine Arbeitszeit reduziert oder nicht
erwerbstätig ist.
3. Wenn Ihre Kollegen in Teilzeit tätig sind
Wahrend der Elternzeit durfen Ihre Kollegen bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Wer sich dafur entscheidet,
erhalt trotzdem während des ersten Lebensjahres des Kindes Elterngeld. Das gilt allerdings nur dann, wenn der
Kollege die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert hat und deshalb weniger verdient als vorher.
In einem solchen Fall kommt es für die Höhe des Elterngeldes auf den Differenzbetrag zwischen dem Netto]
Einkommen des Kollegen vor und während der Elternzeit an. So erhält ein Kollege, der weniger als 1.000 €
verdient, 67 % des Differenzbetrags zwischen dem früheren und dem jetzigen Einkommen.
4. Wenn ein Kollege mehr als ein Kind bekommt
Erwartet eine Kollegin Zwillinge oder sogar noch mehr Kinder, erhält sie zunächst das ganz normale Elterngeld
für das erste Kind. Zudem erhält sie für das zweite bzw. weitere Kinder jeweils 300 € im Monat.
5. Wo und wie muss das Elterngeld beantragt werden?
Den Antrag für das Elterngeld erhält ihre Kollegin gemeinsam mit der Geburtsurkunde auf dem Standesamt.
Diesen muss sie dann ausfüllen und bei der zuständigen Behörde wieder abgeben. Da die Bundesländer selbst
bestimmen können, welche Behörde die Beantragung von Elterngeld und die Beratung zur Elternzeit
übernimmt, sind in den unterschiedlichen Bundesländern verschiedene Behörden zuständig.
Welche Behörde sich in Ihrem Bundesland um den Antrag kümmert, entnehmen Sie der unten
stehenden Tabelle.
6. Was Ihre Kollegen noch beachten sollten
An Elterngeld interessierte Kollegen sollten den Antrag möglichst zeitnah nach der Geburt stellen. Denn das
Elterngeld gibt es ab Antragstellung maximal 3 Monate rückwirkend.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Beispiel: Das Kind wird am
5. 2. 2012 geboren. Dann hat Ihr Kollege bis zum
5. 5. 2012 Zeit, den Antrag auf
Elterngeld zu stellen, ohne Ansprüche zu verlieren. Stellt er den Antrag aber erst am 5.
6.2012, erhält er für den
Februar kein Elterngeld mehr.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Tipp: Weisen Sie Ihre betroffenen Kollegen darauf hin, dass sie dem Antrag eine Bescheinigung ihres
Arbeitgebers beilegen müssen, aus der die vereinbarte Elternzeit bzw. eine eventuell vereinbarte Teilzeitarbeit
hervorgeht.
7. Wenn der Antrag abgelehnt werden sollte
Sollte der Antrag eines Ihrer Kollegen abgelehnt werden, kann der Kollege binnen eines Monats nach Erhalt des
Bescheids Widerspruch einlegen. Und zwar bei der Behörde, die den ablehnenden Bescheid erlassen hat. Sollte
die Behörde danach an ihrer Entscheidung festhalten, kann der Kollege beim zuständigen Sozialgericht Klage
erheben.
8. Wie lange erhalten Ihre Kollegen Elterngeld?
Elterngeld gibt es grundsätzlich vom Tag der Geburt an bis maximal zum 14. Lebensmonat eines Kindes. Wie
lange das Geld allerdings tatsachlich gezahlt wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Erhält eine
Arbeitnehmerin z. B. in den ersten 8 bzw. bei Mehrlings- und Frühgeburten 12 Wochen Mutterschaftsgeld, wird
das Elterngeld darauf angerechnet. Dadurch verkürzt es sich faktisch auf 10 bzw. 12 Monate.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Tipp: Ein Elternteil kann grundsätzlich maximal 12 Monate Elterngeld erhalten. Entscheidet sich
allerdings sein Partner, auch 2 Monate Erziehungsurlaub zu nehmen, erhält dieser während der Zeit ebenfalls
Elterngeld – insgesamt also 14 Monate.
9. Was können Sie als Betriebsrat tun?
Als Betriebsrat haben Sie mit dem Elterngeld direkt nichts zu tun. Auch Ihr Arbeitgeber ist nur mittelbar
beteiligt. Er muss sich mit einem interessierten Arbeitnehmer lediglich auf die Elternzeit bzw. eine
entsprechende Teilzeitlösung einigen und diesem auf sein Verlangen hin eine Bescheinigung darüber
ausstellen, dass die Elternzeit beantragt wurde und dass der Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Stunden
wöchentlich arbeitet.
Dennoch werden Sie als Betriebsrat in der Praxis mit dem Thema Elterngeld immer wieder konfrontiert.
Denn die Regelungen sind bisher noch wenig bekannt. Es gibt immer wieder Fragen dazu.
Als Betriebsrat sind Sie in der Regel die erste Anlaufstelle. Einige Arbeitnehmer gehen immer noch davon aus,
dass der Arbeitgeber auch etwas mit dem Elterngeld zu tun hat. Sie sollten diesen Kollegen deshalb mit Rat und
Tat zur Seite stehen. Sie sollten sie darüber informieren, wo sie den entsprechenden Antrag und genauere
Informationen erhalten, damit sie nicht unnötig Geld verlieren, das ihnen zusteht.
| Urteilsdienst für den Betriebsrat-Überblick: Zuständige Stellen für das Elterngeld |
| Bundesland |
Zuständiges Amt |
| Baden-Württemberg |
Landeskreditbank Baden-Württemberg,
Albert-Nestler-Straße 8,
76113 Karlsruhe;
Tel. 0721-38330;
E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de |
| Bayern |
Zentrum Bayern Familie und Soziales mit Außenstellen in Augsburg, Bayreuth, Landshut,
München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg; Internet: www.zbfs.bayern.de |
| Berlin |
Bezirksämter (Jugendamt); Tel.030-90-0 |
| Brandenburg |
Jugendämter der Landkreise bzw. Städte |
| Bremen |
Amt für Soziale Dienste Bremen,
Elterngeldstelle,
Rembertiring 39,
28203 Bremen;
Tel. 0421-361-2874.
Für Bremerhaven:
Amt für Jugend und Familie,
Hinrich-Schmalfeld-Straße,
Stadthaus,
27576 Bremerhaven;
Tel. 0471-590-2929 |
| Hamburg |
Bezirksämter (Einwohnermeldeamt) |
| Hessen |
Ämter für Versorgung und Soziales in Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel und
Wiesbaden |
| Mecklenburg-Vorpommern |
Elterngeldabschnitte bei den Versorgungsämtern
Neustrelitzer Straße 120;
17033 Neubrandenburg,
Tel. 0395-380-0;
E-Mail: poststelle.va.nb@lagus.mv-regierung.de
Erich-Schlesinger-Straße 35,
18059 Rostock,
Tel. 0381-122-1500;
E-Mail: poststelle.va.hro@lagus.mv-regierung.de
Friedrich-Engels-Straße 47,
19061 Schwerin;
Tel. 0385-3991-0;
E-Mail: poststelle.va.sn@lagus.mv-regierung.de
Frankendamm 17,
18439 Stralsund;
Tel. 03831-2697-0;
E-Mail: poststelle.va.st@lagus.mv-regierung.de |
| Niedersachsen |
kreisfreie Städte und Landkreise |
| Nordrhein-Westfalen |
kreisfreie Städte und Landkreise; Internet: www.egon.nrw.de |
| Rheinland-Pfalz |
Jugendämter der kreisfreien sowie der kreisangehörigen Städte und die Landkreise |
| Saarland |
Landesamt für Soziales,Gesundheit und Verbraucherschutz,
Hochstraße 67,
66115 Saarbrücken;
Tel. 06181-9978-0;
E-Mail: poststelle@lsgv.saarland.de |
| Sachsen |
Elterngeld/ Erziehungsgeld
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
Tel: 03 51-4 88 47 77
E-Mail-Adresse: Elterngeld@dresden.de |
| Sachsen-Anhalt |
Landesverwaltungsamt,
Referat Elterngeld:
Maxim-Gorki-Straße 7,
06114 Halle,
Tel. 0345-5276-0;
E-Mail: posths@Ivwa.sachsenanhalt.de;
oder
Halberstädter Straße 39a,
39112 Magdeburg,
Tel. 0391-627-3000;
E-Mail: posths@Ivwa.sachsen-anhalt.de |
| Schleswig-Holstein |
Außenstellen des Landes für Soziale Dienste
Große Burgstraße 4,
23552 Lübeck;
Tel. 0451-1406-0;
E-Mail: post.hl@lasd-sh.de
Neue Anlage 9,
25746 Heide;
Tel. 0481-696-0;
E-Mail: post.hei@lasd-sh.de
Seminarweg 6,
24837 Schleswig;
Tel. 04621-806-0;
E-Mail: postsl@lasd-sh.de
Gartenstraße 7,
24103 Kiel;
Tel. 0431-9827-0;
E-Mail: post.ki@lasd-sh.de |
| Thüringen |
Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte |
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