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Anlässe für Betriebsprüfungen: Wann Sie bald mit einer Prüfung des Finanzamts rechnen müssen

Rund 116.000 Betriebsprüfungen nehmen die Finanzämter jährlich bei Kleinbetrieben vor. Die führen zu Nachzahlungen von durchschnittlich etwa 12.000 € pro Prüfung. Auch Ihr Unternehmen kann es jederzeit treffen.
Das Finanzamt braucht keinen besonderen Anlass, um Ihre Steuerunterlagen unter die Lupe zu nehmen. Zu einem Teil werden Betriebe nach einem Zufallsverfahren ausgewählt. Die genaue Vorhersage einer bevorstehenden Prüfung ist also nicht möglich.
Lesen Sie in diesem Beitrag aus dem Handbuch für Selbstständige und Unternehmer, woran Sie erkennen, ob es Sie bald treffen kann.
Indiz: Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung
Zumindest ein Indiz für eine baldige Betriebsprüfung sind Steuerbescheide Ihres Unternehmens, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden (§ 164 Abgabenordnung). Das geschieht häufig im Vorfeld einer geplanten Betriebsprüfung.
Mit einem solchen Vorbehalt kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nach einer Prüfung gegebenenfalls einfach und schnell ändern. Der Vorbehalt kann über mehrere Jahre aufrecht erhalten werden.
Das Risiko einer Betriebsprüfung steigt, wenn
Indiz: Die Betriebsgrößenklasse
Das Finanzamt teilt Unternehmen so genannten Betriebsgrößenklassen zu, die nach Umsatz und Gewinn gegliedert sind. Je größer Ihr Unternehmen ist, desto eher müssen Sie mit einer Betriebsprüfung rechnen.
Während in Großbetrieben alle Wirtschaftsjahre geprüft werden (so genannte Anschlussprüfung), finden Routineprüfungen in Kleinbetrieben im Durchschnitt nur etwa alle 30 Jahre statt.
Die Betriebsgrößenklassen werden alle 2 Jahre vom Bundesfinanzministerium aktualisiert. Unten finden Sie Auszüge aus den aktuellen Abgrenzungsmerkmalen (Bundesfinanzministerium, 21.9.2006, Aktenzeichen: IV A 7 – S 1450 – 29/06).
Die Betriebsgrößenklassen seit 2007
Betriebsart
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Merkmal* |
Großbetrieb |
Mittelbetrieb |
Kleinbetrieb |
Prüfungsintervall zirka
|
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alle 3 Jahre |
alle 5 bis 10 Jahre |
alle 30 Jahre |
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Handelsbetriebe |
Umsatz |
65.000.000 €
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800.000 €
|
155.000 €
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| steuerl. Gewinn |
250.000 €
|
50.000 €
|
32.000 €
|
|
Fertigungsbetrieb |
Umsatz |
3.700.00 €
|
450.000 €
|
155.000 €
|
| steuerl. Gewinn |
220.000 €
|
50.000 €
|
32.000 €
|
| freie Berufe |
Umsatz |
3.900.000 €
|
735.000 €
|
155.000 €
|
| steuerl. Gewinn |
500.000 €
|
115.000 €
|
32.000 €
|
| andere Leistungsbetriebe |
Umsatz |
4.900.000 €
|
660.000 €
|
155.000 €
|
| steuerl. Gewinn |
280.000 €
|
55.000 €
|
32.000 €
|
* jeweils größer als: Entscheidend für die Zuteilung Ihres Unternehmens zu einer Größenklasse ist der jeweils höhere Wert vom Umsatz oder Gewinn.
Unabhängig von der Betriebsgröße setzt das Finanzamt Prüfungen auch gezielt ein, um auffällige Sachverhalte zu überprüfen. Solche auffälligen Sachverhalte sind beispielsweise:
-
Das Finanzamt beanstandet mehrfach Steuererklärungen
Wer des Öfteren wegen verspäteter oder unvollständiger Abgabe von Steuererklärungen auffällt, provoziert geradezu eine Steuerprüfung. Auch wenn häufiger Nachfragen zu den Angaben kommen oder das Finanzamt zusätzliche Unterlagen anfordert, deutet das darauf hin, dass die Finanzbeamten skeptisch sind und Sachverhalte bald durch eine Prüfung klären könnten.
- Der Gewinn Ihres Unternehmens schwankt stark
Umsatz und Gewinn entwickeln sich in der Regel ungefähr gleichmäßig. Stellt das Finanzamt dagegen fest, dass der Gewinn bei stetiger Umsatzentwicklung extrem schwankt, ruft das sehr wahrscheinlich die Prüfer auf den Plan.
- Umsatz oder Gewinn weichen vom Branchendurchschnitt ab
Die Finanzverwaltung stellt aus zahlreichen Betriebsprüfungen so genannte Richtsatzsammlungen zusammen, in denen der durchschnittliche Gewinn und Umsatz verschiedener Gewerbe zusammengefasst wird. Weichen Ihre Ergebnisse deutlich von denen in der Richtsatzsammlung ab, ist eine Prüfung durch das Finanzamt wahrscheinlich.
- Sie hatten hohe Einlagen und Entnahmen bei nur geringem Privatvermögen
Bei Selbstständigen prüft das Finanzamt nicht nur den geschäftlichen, sondern auch den privaten Bereich. Wenn Sie teure Gegenstände in Ihr Unternehmen einbringen oder aus diesem ins Privatvermögen überführen, sollte Ihre finanzielle Situation das auch erlauben. Sonst könnte das Finanzamt vermuten, Sie hätten Einnahmen nicht angegeben. Das gibt Anlass für eine Betriebsprüfung.
- Die Rechtsform hat sich geändert
Änderungen der Unternehmensrechtsform – etwa vom Einzelunternehmen zur OHG – nimmt das Finanzamt häufig zum Anlass, eine Betriebsprüfung anzusetzen. Hierbei soll überprüft werden, ob beim Rechtsformwechsel Vermögen oder Einnahmen verschleiert wurden.

Es kann passieren, dass Prüfer des Finanzamts unangekündigt plötzlich bei Ihnen auftauchen und Einsicht in Ihre Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Unterlagen verlangen. Das ist im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau möglich (§ 27b Umsatzsteuergesetz).
Was bei der Nachschau geprüft wird
Geprüft wird insbesondere,
- ob überhaupt ein Unternehmen existiert oder ob nur ein Gewerbe angemeldet wurde, um Vorsteuer geltend zu machen,
- ob Rechnungen korrekt und vollständig gestellt wurden, also zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. zur Zahlung von Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichten,
- ob tatsächlich das Anlage- und Umlaufvermögen vorhanden ist, für das beim Kauf Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden sind.
Seit 2008 wird die korrekte Abführung der Beträge an die Künstlersozialkasse – auch rückwirkend – geprüft. Ob Ihr Unternehmen diese Beiträge überhaupt zahlen muss und in welcher Höhe, erfahren Sie auf www.kunstrecht.de unter Künstlersozialkasse.
Eine Umsatzsteuer-Nachschau wird bevorzugt bei neu gegründeten Unternehmen angesetzt. Aber auch ältere Unternehmen können betroffen sein. Anlass für eine Nachschau kann beispielsweise eine Kontrollmitteilung aufgrund einer Betriebsprüfung bei einem anderen Unternehmen sein. Kommen den Prüfern Rechnungen von Ihnen ungewöhnlich vor, können sie das für Sie zuständige Finanzamt um Klärung bitten. Das setzt dann gegebenenfalls eine Umsatzsteuer-Nachschau bei Ihnen an.
Direkter Übergang zu einer Betriebsprüfung ist möglich
Finden die Prüfer bei der Nachschau Anhaltspunkte dafür, dass Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt oder Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wurde, kann die Nachschau direkt in eine Betriebsprüfung übergehen. Dann werden sämtliche Geschäftsvorfälle gründlich durchleuchtet. Sie haben dann keine Chance, sich auf die Prüfung vorzubereiten.
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