- Grenze: Ohne kollektiven Bezug keine Mitbestimmung
Alle Mitbestimmungsrechte bei der Gewährung von Sozialleistungen, beispielsweise von Zulagen oder Gratifikationen, bestehen nur bei Maßnahmen mit kollektivem Bezug. Mit anderen Worten: Angelegenheiten unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie für alle Mitarbeiter oder eine Gruppe von Arbeitnehmern geregelt werden. Individuelle Leistungen können Sie dagegen auch ohne Betriebsratsbeteiligung gewähren.
Beispiel: Zulage für den Projektleiter: Für die Dauer der Betreuung eines besonders wichtigen Projekts vereinbaren Sie einmalig mit Ihrem Projektleiter Jürgen K. eine monatliche pauschale Zulage von 300 €. Sie wollen damit Jürgen K. einen Anreiz für die ordentliche und fristgemäße Abwicklung des Auftrags geben. Als Ihr Betriebsrat davon erfährt, fordert er eine entsprechende Lohnzulage auch für alle anderen Projektleiter und macht seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG geltend.
Folge: Ihr Betriebsrat ist hier außen vor. Bei der Zusage gegenüber Jürgen K. handelt es sich nicht um eine generelle Lohnzulage für alle Projektleiter, sondern nur um eine individuelle, einmalige Vereinbarung.
Wichtiger Hinweis! Beim Abschluss mehrerer gleich lautender Einzelvereinbarungen gehen die Gerichte davon aus, dass ein kollektiver Bezug vorliegt und deshalb ein Mitbestimmungsrecht besteht. Wenn Sie also im vorgenannten Beispielsfall die Zulage zwar individuell, aber mit allen Projektleitern vereinbaren, steht Ihrem Betriebsrat aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung zu.
- Grenze: Tarifvertrag schließt Mitbestimmung aus
Eine weitere Grenze für die Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats enthält der Eingangssatz in § 87 Absatz 1 BetrVG. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht in den dort genannten Angelegenheiten nicht, wenn bereits
- eine inhaltlich abschließende tarifliche Regelung zu der entsprechenden Sozialleistung besteht und
- Sie als Arbeitgeber tarifgebunden sind.
Wichtiger Hinweis! Ist die entsprechende Sozialleistung im Tarifvertrag abschließend ausgestaltet, sollten Sie die entsprechenden Regelungen auch eins zu eins anwenden. Gewähren Sie etwa über die tariflichen Vorschriften hinaus weitere betriebliche Leistungen, zum Beispiel höhere Zahlung oder Einbeziehung eines weiteren Personenkreises, steht Ihrem Betriebsrat bei der Ausgestaltung dieser zusätzlichen Sozialleistungen ein Mitbestimmungsrecht zu.
- Grenze: Bei freiwilligen Sozialleistungen redet der Betriebsrat nur eingeschränkt mit
Besonders interessant wird es für Sie als Arbeitgeber, wenn es um freiwillige Sozialleistungen geht. Bei freiwilligen Leistungen, zu denen Sie als Arbeitgeber weder kraft Gesetzes noch kraft eines Tarifvertrags verpflichtet sind, ist das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats eingeschränkt. Hier entscheiden allein Sie als Arbeitgeber,
- ob Sie überhaupt Sozialleistungen einführen,
- in welchem Umfang Sie hierfür finanzielle Mittel bereitstellen (Dotierungsrahmen),
- welchen Zweck Sie mit den Leistungen verfolgen und
- welchen Personenkreis Sie begünstigen wollen.
Beispiel: Anreiz zum Abbau von Fehlzeiten
Um dem Anstieg von Krankentagen gegenzusteuern, wollen Sie eine fehlzeitenorientierte Sonderzahlung (so genannte Anwesenheitsprämie) einführen. Ihr Betriebsrat fordert Sie auf, die Leistung nicht von Fehlzeiten abhängig zu machen, sondern stattdessen eine pauschale Familienzulage für kinderreiche Mitarbeiter einzuführen.
Folge: Die Entscheidung, mit der freiwilligen Zuwendung einen Anreiz zu weniger Fehlzeiten zu schaffen, obliegt allein Ihnen als Arbeitgeber. Ihr Betriebsrat kann die von Ihnen beabsichtigte Zweckbestimmung nicht ändern. Auch die Einführung anderer oder zusätzlicher Sozialleistungen kann Ihr Betriebsrat auf gar keinen Fall verlangen.
Erst nachdem Sie allein über die Einführung, den Umfang und den Zweck der Sozialleistung entschieden haben, ist Ihr Betriebsrat bei den Vergabe- und Verteilungsvoraussetzungen nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.
Strebt Ihr Betriebsrat eine Änderung der Zweckbestimmung einer bestehenden freiwilligen Sozialleistung an, kann er auch dieses Ziel nicht einmal mit Hilfe der Einigungsstelle gegen Ihren Willen durchsetzen. Er hat hierfür kein Initiativrecht (BAG, Beschluss vom 08.12.1981, Aktenzeichen: 1 ABR 55/79; in: AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie).
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