Weil das Unternehmen neben der Zentrale in Niedersachsen weitere Niederlassungen unter anderem in München, Berlin, Düsseldorf, Leipzig, Dresden und Köln unterhielt, stellte der Betriebsrat das Wahlausschreiben ganz einfach ins Intranet.
Zu einfach, wie erst kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter erklärten die Betriebsratswahl kurzerhand für ungültig.
Ihrer Ansicht nach genügte das ins Intranet gestellte Wahlausschreiben nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Wahlordnung (WO) sei das Wahlausschreiben im Betrieb nicht ausreichend bekannt gemacht worden, urteilte das BAG.
Für die Mitarbeiter in den Niederlassungen sei das Wahlausschreiben im Intranet nicht hinreichend zugänglich gewesen. Nach § 3 Absatz 4 Satz 3, § 2 Absatz 4 Satz 4 WO sei die Wahlausschreibung in elektronischer Form nämlich nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und sichergestellt sei, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. BAG, Beschluss vom 21.01.2009, Az.: 7 ABR 65/07
Als Arbeitgeber können Sie die in Ihrem Betrieb erfolgte Betriebsratswahl binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses anfechten, wenn die Wahlen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sind.
Arbeitgeberrechte Betriebsrat-Empfehlung: Prüfen Sie, ob das Wahlausschreiben jedem Mitarbeiter Ihres Betriebs zugänglich gewesen ist. Bei einer Bekanntmachung im Intranet kann das nicht der Fall sein, wenn ein Teil der Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz keinen Computer hat.
Alles über die Betriebsratswahlen und wie sie ablaufen, finden Sie hier:
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