Sind die Lieferung von Pflanzen und Pflanzarbeiten einheitlich oder mit getrennten Steuersätzen zu versteuern?
Die Lieferung von Pflanzen und das Einpflanzen können – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – umsatzsteuerlich 2 getrennte Leistungen sein, die mit unterschiedlichen Steuersätzen abgerechnet werden (BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07).
Diesem Urteil liegt folgender Fall, der im Praxishandbuch Buchführung und Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer besprochen wurde, zu Grunde: Eine Baumschule hatte auf Wunsch auch das Einpflanzen der bei ihr eingekauften Pflanzen übernommen. Für die Lieferung der Pflanzen berechnete sie 7 % Umsatzsteuer.
Die Dienstleistung „Pflanzarbeiten“ rechnete sie mit 19 % Umsatzsteuer ab. Im Gegensatz dazu ging das Finanzamt von einer einheitlichen Leistung aus und verlangte für beide Leistungsbestandteile zusammen 19 % Umsatzsteuer.
Die Entscheidung: Die Lieferung von Pflanzen und das Einpflanzen können umsatzsteuerlich jeweils selbstständige Leistungen sein. Das Einpflanzen ist für sich allein eine sonstige Leistung. Diese sonstige Leistung verliert durch die vorhergehende Lieferung der Pflanzen nicht ihre Selbstständigkeit.
Aus Sicht des Verbrauchers besteht die Leistung der Baumschule nicht in der Lieferung eines eingepflanzten Baums, sondern aus 2 unterschiedlichen Leistungen. Anders ist es jedoch dann, wenn aus diesen beiden Leistungen eine neue einheitliche Leistung geschaffen wird, wie z. B. eine gärtnerische Anlage unter Verwendung von Pflanzen. Dann liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt dem Steuersatz von 19 % unterliegt.
Konsequenz: Wichtig ist die Abgrenzung. Wenn Sie Pflanzen verkaufen bzw. einkaufen, die eingepflanzt werden, liegen unterschiedliche Leistungen vor (Lieferung der Pflanzen mit 7 % Umsatzsteuer und das Einpflanzen mit 19 % Umsatzsteuer). Besteht der Auftrag aber darin, eine Gartenanlage zu schaffen, liegt eine neue einheitliche Leistung vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt.
Empfehlung des Praxishandbuchs Buchführung und Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer: Als Betreiber einer Baumschule bzw. eines Gartenbaubetriebs, der auch das Einpflanzen der eingekauften Pflanzen übernimmt, treffen Sie unter Hinweis auf dieses neue BFH-Urteil Ihre Vereinbarungen so, dass mit unterschiedlichen Steuersätzen abgerechnet wird. Nur wenn Sie eine Gartenanlage gestalten, fallen einheitlich 19 % an.
Achten Sie dann aber darauf, dass Ihr Kunde einen Anspruch hat, dass Sie aus dem Bruttopreis für die Pflanzen die Umsatzsteuer von 7 % herausrechnen, bevor Sie den Gesamtbetrag mit 19 % der Umsatzsteuer unterwerfen.
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