Arbeitgeberinformationen: Betriebsratswahlen leicht gemacht
Sind Sie Betriebsrat?
Informationen für Betriebsräte
finden Sie hier. |
Eines vorweg: Die Neuwahl des Betriebsratsgremiums ist Sache Ihrer Mitarbeiter und des derzeit amtierenden Betriebsrats. Trotzdem müssen Sie als Arbeitgeber nicht untätig zuschauen, wenn Ihr neuer Betriebsrat gewählt wird. Sie haben legale Möglichkeiten, die Neuwahl des Betriebsrats zu begleiten und korrigierend einzugreifen.
Alle 4 Jahre wird in den meisten deutschen Betrieben der neue Betriebsrat gewählt. Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen, lesen Sie in diesem Spezial-Beitrag aus AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat:
Den kompletten Beitrag lesen Sie jetzt in der Spezialausgabe „Betriebsratswahl – Was Sie als Arbeitgeber über die Wahlen wissen müssen“. Laden Sie sich diese jetzt im Download-Bereich herunter.
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Checkliste: Wer darf wählen und kommt auf die Wählerliste?
Die folgende Übersicht hilft Ihnen, leicht zu entscheiden, wer bei der Betriebsratswahl wählen darf und wer nicht. Diese Einschätzung ist wichtig für Sie, damit Sie frühzeitig wissen, wie groß Ihr Betriebsrat ist und ob Sie gegebenenfalls wichtige Schwellenwerte überschreiten.
| Personengruppe |
Wahlberechtigung |
Bemerkung |
| Ja |
Nein |
| Altersteilzeit während
der Aktivphase |
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| Altersteilzeit während der Passivphase |
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Mit der Freistellungsphase endet die Eingliederung in Ihren Betrieb. |
| Arbeitnehmerähnliche
Personen, wie etwa Handelsvertreter |
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Eine Ausnahme gilt für Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes, die in der Hauptsache für Ihren Betrieb arbeiten. |
| Aushilfen |
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Der zeitliche Umfang der Tätigkeit spielt für die Wahlberechtigung keine Rolle. |
| Ins Ausland entsandte Mitarbeiter |
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Mitarbeiter muss trotz Entsendung noch in den Betrieb eingegliedert sein. |
| Auszubildende |
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Sofern 18. Lebensjahr vollendet wurde. Die gesamte Ausbildung muss im selben Betrieb erfolgen. Nein, wenn die Ausbildung abschnittsweise in verschiedenen Betrieben erfolgt. Dann nur Wahl im Stammbetrieb. |
| Befristet beschäftigte Mitarbeiter |
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Dauer der Beschäftigung spielt für Wahlberechtigte keine Rolle. |
| Berufsvorbereitende
Maßnahmen, von
der Arbeitsverwaltung gefördert |
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 |
Beschäftigung erfolgt lediglich im Rahmen
der fremdgeförderten Berufsvorbereitung. Keine Eingliederung in Ihren Betrieb. |
| Beurlaubte Mitarbeiter |
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Tatsächliche Arbeitsleistung im bestehenden Arbeitsverhältnis spielt keine Rolle. |
| Diplomanden, Doktoranden |
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Keine Mitarbeiter, Beschäftigung erfolgt auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags. |
| Elternzeitler |
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Ruhen des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle. |
| Freie Mitarbeiter |
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Keine Mitarbeiter Ihres Betriebs. |
| Erkrankte Mitarbeiter |
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Tatsächliche Arbeitsleistung spielt keine Rolle für Wahlberechtigung. |
| Gekündigte Mitarbeiter |
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Voraussetzung ist, dass am Tag der Stimmabgabe die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. |
| Geringfügige Beschäftigte |
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Umfang der Tätigkeit spielt keine Rolle. |
| Leihmitarbeiter |
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Voraussetzung ist, dass sie am Tag der Stimmabgabe voraussichtlich für länger als 3 Monate eingesetzt sind. |
| Praktikanten |
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Voraussetzung ist, dass sie wie Mitarbeiter bei Ihnen eingegliedert und weisungsgebunden sind. |
| Schülerpraktikanten |
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Die Beschäftigung darf lediglich im Rahmen der staatlichen Schulausbildung erfolgen. Schüler darf nicht in Ihre Betriebsorganisation eingegliedert sein. |
| Teilzeitmitarbeiter |
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Umfang der Tätigkeit spielt keine Rolle. |
| Telearbeiter |
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Mitarbeiter muss in die Organisation Ihres Betriebs eingegliedert sein. |
| Umschüler |
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Beschäftigung erfolgt lediglich im Rahmen der fremdgeförderten Berufsvorbereitung. Keine Eingliederung in Ihren Betrieb. |
| Versetzte Mitarbeiter eines anderen Betriebs |
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| Volontäre |
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Voraussetzung ist, dass sie wie Mitarbeiter bei Ihnen eingegliedert und weisungs-gebunden sind. |
| Wehrdienstleistende |
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Ruhen des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle. |
| Werkunternehmer-Mitarbeiter |
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Als Mitarbeiter des beauftragten Werkunternehmers sind sie nicht in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert. |
| Werkvertragsbeschäftigte |
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Keine Mitarbeiter Ihres Betriebs. |
| Zivildienstleistende |
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Ruhen des Arbeits-verhältnisses spielt keine Rolle. |
Arbeitgeber-Tipp von AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat:
Als Arbeitgeber sollten Sie darauf achten, dass die Leiharbeitnehmer von vornherein vom
Wahlvorstand nicht bei der Ermittlung des Schwellenwerts nach § 9 BetrVG, der die Größe
Ihres Betriebsrats bestimmt, berücksichtigt werden. Zählt der Wahlvorstand nämlich die
Leiharbeitnehmer mit, wird die gesamte Wahl an dieser Ausrichtung festgemacht. Ihnen
bleibt dann nur noch der teure und ärgerliche Weg über eine Wahlanfechtung.
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Checkliste: Wer zählt zur Betriebsgröße dazu?
Mit Hilfe dieser Checkliste ermitteln Sie die Betriebsgröße. Wer gehört zu den Arbeitnehmern eines Betriebs dazu und wer nicht:
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Mitarbeiter-Gruppe
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ja
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nein
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Altersteilzeitler während Arbeitsphase
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Altersteilzeitler während Freistellung
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Arbeitslose in einer ABM-Maßnahme
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Arbeitnehmerähnliche Personen
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Arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter
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Aushilfen
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Ausländische Mitarbeiter
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Mitarbeiter im Ausland
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Auszubildende, deren gesamte Ausbildung in Ihrem Betrieb erfolgt
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Auszubildende, wenn reiner Ausbildungsbetrieb (z. B. Berufsschule)
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Befristete Mitarbeiter
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Berufsfördernde Maßnahmen, die von der Arbeitsverwaltung gefördert werden (Mitarbeiter sind nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert)
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Beurlaubte Mitarbeiter
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Diplomanden
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Doktoranden
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Freie Mitarbeiter
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Geringfügig Beschäftigte
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Mitarbeiter-Gruppe
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ja
|
nein
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Gekündigte Mitarbeiter (während der Kündigungsfrist)
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Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten
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Leiharbeitnehmer
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Leitende Angestellte
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Mitarbeiter in Elternzeit
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Mitarbeiter, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten
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Praktikanten, soweit nicht weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingebunden
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Schüler als Betriebspraktikanten
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Teilzeitmitarbeiter
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Telearbeiter
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Umschüler
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Versetzte Mitarbeiter
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Volontäre, soweit nicht weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert
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Wehrdienstleistende
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Werkunternehmer-Mitarbeiter, d. h. Mitarbeiter eines Werkunternehmers, die zeitweise in Ihrem Betrieb eingesetzt sind
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Werkvertragsbeschäftigte
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Zivildienstleistende
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Arbeitgeber-Tipp von AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat:
Achten Sie darauf, dass Sie die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer nach § 7 Satz 2 BetrVG nicht
bei den betriebsverfassungsrechtlichen Zähl- und Schwellenwerten mitzählen. Leiharbeitnehmer
sind nämlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen. Das
ergibt sich aus § 5 BetrVG, der Leiharbeitnehmer und ähnliche Personen nicht in den Arbeitnehmerbegriff
des Betriebsverfassungsgesetzes aufnimmt. § 5 BetrVG stellt auf eine arbeitsvertragliche
Bindung zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter ab, die bei Leiharbeitnehmern nicht besteht.
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Schnellübersicht: Anzahl der Betriebsratsmitglieder
|
Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer
|
Zahl der Betriebsräte
|
|
5 bis 20
|
1
|
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21 bis 50
|
3
|
|
51 bis 100
|
5
|
|
101 bis 200
|
7
|
|
201 bis 400
|
9
|
|
401 bis 700
|
11
|
|
701 bis 1.000
|
13
|
|
1.001 bis 1.500 |
15
|
|
1.501 bis 2.000
|
17 |
|
2.001 bis 2.500
|
19 |
|
2.501 bis 3.000
|
21 |
|
3.001 bis 3.500
|
23 |
|
3.501 bis 4.000
|
25 |
|
4.001 bis 5.000
|
29 |
|
5.001 bis 6.000
|
31
|
|
6.001 bis 7.000
|
33 |
|
7.001 bis 9.000
|
35
|
Arbeitgeber-Tipp von AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat:
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, dem Wahlvorstand eine Liste der wahlberechtigten
Mitarbeiter zu übergeben (§ 2 Absatz 2 WahlO). Prüfen Sie deshalb vorab genau, wer
wählen darf und wer nicht. Sie können so selbst darauf achten, dass betriebsverfassungsrechtliche
Schwellenwerte nicht überschritten werden und Ihr Betriebsrat nicht größer als erforderlich
ausfällt. Die richtige Aufstellung der Wählerliste durch den Betriebsrat ist deshalb
so wichtig, weil nur die Mitarbeiter, die in der Wählerliste eingetragen sind, wählen
dürfen.
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Schnellübersicht: Zahl der freizustellenden Betriebsräte
|
Anzahl der Arbeitnehmer / Betriebsgröße
|
Zahl der freizustellenden Betriebsräte
|
|
200 bis 500
|
1
|
|
501 bis 900
|
2
|
|
901 bis 1.500
|
3
|
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1.501 bis 2.000
|
4
|
|
2.001 bis 3.000
|
5
|
|
3.001 bis 4.000
|
6
|
|
4.001 bis 5.000
|
7
|
|
5.001 bis 6.000
|
8
|
|
6.001 bis 7.000
|
9
|
|
7.001 bis 8.000
|
10
|
|
8.001 bis 9.000
|
11
|
|
9.001 bis 10.000
|
12
|
Arbeitgeber-Tipp von AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat: Die Regel lautet: Je größer Ihr Betrieb ist, desto mehr Betriebsräte sind freizustellen. Konkret heißt das, dass Sie bei der Einstellung von Mitarbeitern, oder Verlängerung der Arbeitsverhältnisse von befristet eingesetzten Mitarbeitern schon jetzt genau prüfen sollten, ob diese Maßnahme tatsächlich notwendig ist.
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Dieser Beitrag wurde gesponsert von: AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat
Alle 4 Jahre sind Betriebsratswahlen.
63 % aller Betriebsräte bereiten sich bereits darauf vor.
Aber nur 8 % der Arbeitgeber.
Schade. Denn jetzt haben SIE es als Arbeitgeber in der Hand, genau den Betriebsrat zu bekommen, den Sie sich wünschen!
- Gibt es in Ihrem Betrieb bereits einen Betriebsrat, der sich schon auf die Betriebsratswahlen 2012 vorbereitet?
- Finden sich möglicherweise gerade ein paar Mitarbeiter zusammen und diskutieren locker, ob es in Zeiten wie diesen nicht besser wäre, einen Betriebsrat zu gründen?
- Oder haben Sie einen Betriebsrat, mit dem Sie unter dem Strich eigentlich ganz gut zurecht kommen? Dann lassen Sie mich Ihnen eine Gegenfrage stellen:
Wissen Sie schon, mit welchen Betriebsratsmitgliedern Sie nach der nächsten Betriebsratswahl zusammenarbeiten werden? Immerhin werden rund ein Viertel der Betriebsratsmitglieder durch die Neuwahlen ausgetauscht. Und kommen Sie mit den neuen Betriebsräten auch so gut klar?
Lesen Sie hier, was Sie als Arbeitgeber im Vorfeld der Betriebsratswahlen tun können, damit der neue Betriebrat ab sofort für Sie und nicht gegen Sie arbeitet.
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