Der Begriff der Arbeitsstätten wird in § 2 Abs. 1 ArbStättV durch 2 Alternativen bestimmt: Es handelt sich
um Orte zur Nutzung für Arbeitsplätze,
um andere Orte, zu denen Ihre Mitarbeiter im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Zu den Arbeitsstätten gehören nach § 2 Abs. 4 ArbStättV
Notausgänge und Fluchtwege,
Flure,
Gänge,
Rampen und Treppen,
Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
Pausen- und Bereitschaftsräume,
Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
Erste-Hilfe-Räume und
Unterkünfte.
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz dazu verpflichtet, über die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz, also auch den Nichtraucherschutz, zu wachen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Das BetrVG räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zum Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb sowie zum Gesundheitsschutz ein, § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BetrVG.
Bewährt hat es sich, wenn Arbeitnehmer und Betriebsrat in Betriebsvereinbarungen klare Regelungen zum Schutz der Nichtraucher treffen. Ein gemeinsames Vorgehen aller Betriebspartner, wie es der Gesetzgeber auch vorsieht, erhöht erfahrungsgemäß die Akzeptanz getroffener Regelungen.
Kantinen
Wenn eine Kantine die Funktion eines Pausenraums hat, zählt sie als Arbeitsstätte im Sinne der ArbStättV. In diesem Fall gilt die abgeschwächte Verpflichtung zum Nichtraucherschutz nach § 5 Abs. 2 ArbStättV, der eine Einschränkung des Nichtraucherschutzes bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr vorsieht, nicht. Ihre Mitarbeiter können nicht als Kunden des Arbeitgebers angesehen werden, sodass sie ein „Publikum“ im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbStättV darstellen würden.
Wenn Sie als Arbeitgeber jedoch spezielle Pausenräume einrichten, in denen schon der Nichtraucherschutz gewährleistet wird, ist die Kantine als ein zusätzliches freiwilliges Dienstleistungsangebot anzusehen. Die ArbStättV würde hier nicht gelten. Ihre Verpflichtung zum Nichtraucherschutz wäre dann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fürsorgepflicht denkbar.
Kleinbetriebe
In Kleinbetrieben gelten keine Besonderheiten beim Nichtraucherschutz. Die ArbStättV unterscheidet bei der Verpflichtung zum Nichtraucherschutz nicht nach der Größe des Betriebs. Grundsätzlich trifft Sie als Arbeitgeber daher in kleinen Betrieben dieselbe Schutzpflicht, es gelten also die allgemeinen Vorgaben.
Problematisch ist das Fehlen eines rauchfreien Pausenraums in den meisten Kleinbetrieben. Die Verpflichtung zum Schutz vor Tabakrauch im Pausenraum besteht für Sie als Arbeitgeber auf jeden Fall.
Auch wenn überhaupt kein Pausenraum besteht: Eine Verpflichtung dazu kann sich aus § 6 Abs. 3 ArbStättV ergeben. Zwar sind im Kleinbetrieb weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, aber gesundheitliche Gründe können einen Pausenraum erforderlich machen, insbesondere wenn die eigentliche Tätigkeit in tabakrauchhaltiger Luft vom Arbeitnehmer hinzunehmen ist.
Leistungsverweigerung
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern ein rauchfreies Arbeiten zu ermöglichen. Bevor ein Mitarbeiter den Gang zum Gericht antritt, kann er aber von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen oder den Betriebsrat einschalten.
Im Falle eines unzureichenden Nichtraucherschutzes hat Ihr Mitarbeiter außerdem auch das Recht, gemäß § 273 BGB seine Arbeitsleistung zu verweigern. Vorher muss er sich aber an Sie als Arbeitgeber wenden und entsprechende Maßnahmen anmahnen.
Pausenraum, Rauchfreiheit
Bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten nach § 6 Abs. 3 ArbStättV ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen.
Ein Pausenraum gilt als Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Im Pausenraum muss Rauchfreiheit herrschen, sofern dieser von Rauchern und Nichtrauchern gemeinsam benutzt wird. Als freiwillige Leistung können Sie als Arbeitgeber getrennte Raucher- und Nichtraucher-Pausenräume zur Verfügung stellen.
Raucherpausen
Das Gesetz sieht keine eigenen Pausen für Raucher vor. Wenn Sie allerdings ein generelles Rauchverbot in Ihrem Betrieb einrichten wollen, müssen Sie auch an die Raucher denken. Jedes Rauchverbot steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und muss auch die allgemeine Handlungsfreiheit des Rauchers und dessen Persönlichkeitsrecht berücksichtigen.
Für Betriebsvereinbarungen folgt dieses Gebot aus § 75 Abs. 2 BetrVG, wonach Sie als Arbeitgeber und Ihr Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Mitarbeiter zu schützen und zu fördern haben.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts von rauchenden Kollegen kann Sie als Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien verpflichten, dem Raucher entsprechende zusätzliche Raucherpausen zu gewähren. Eine solche Regelung wäre dann aber wegen der Berührung des Ordnungsverhaltens mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Als Arbeitgeber können Sie allerdings festlegen, dass die durch Raucherpausen verloren gegangene Arbeitsleistung nachgeholt oder nicht vergütet wird.
Mit dem Betriebsrat haben wir uns auf eine Betriebsvereinbarung geeinigt, die im Wesentlichen folgende Inhalte hat:
Im Betrieb ist das Rauchen zum Schutz der nichtrauchenden Arbeitskollegen verboten. Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat waren sich aber auch darüber einig, dass den rauchenden Arbeitskollegen eine Möglichkeit gegeben werden muss, dem Rauchen nachzugehen.
Für jede Abteilung wird eine mit Glaswänden abgegrenzte Raucherecke, die mit Stehtischen, Aschenbechern und einer Entlüftungsanlage ausgerüstet ist, eingerichtet. Jeder Mitarbeiter darf diese Raucherecken
während der Pausen und
je einmal pro Halbtag mit Lohnabzug für die Dauer von bis zu 10 Minuten aufsuchen.
Voraussetzung ist, dass die betrieblichen Abläufe dadurch nicht verzögert, behindert oder gar gestoppt werden. Der jeweilige Vorgesetzte, Vorarbeiter oder Teamleiter ist zu informieren.
Die Mitarbeiter haben sich zum Rauchen aus- und wieder einzustempeln. Geschäftsleitung und Betriebsrat weisen darauf hin, dass Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung mit Abmahnung und im Wiederholungsfall mit Kündigung geahndet werden.
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Ort, Datum
Mit freundlichen Grüßen
Für diesen Beitrag wurden Bilder der Fotografin Doris Prokop aus der Bild-Datenbank Fotolia verwendet.
Alle 4 Jahre sind Betriebsratswahlen.
63 % aller Betriebsräte bereiten sich bereits darauf vor.
Aber nur 8 % der Arbeitgeber.
Schade. Denn jetzt haben SIE es als Arbeitgeber in der Hand, genau den Betriebsrat zu bekommen, den Sie sich wünschen!
Gibt es in Ihrem Betrieb bereits einen Betriebsrat, der sich schon auf die Betriebsratswahlen 2012 vorbereitet?
Finden sich möglicherweise gerade ein paar Mitarbeiter zusammen und diskutieren locker, ob es in Zeiten wie diesen nicht besser wäre, einen Betriebsrat zu gründen?
Oder haben Sie einen Betriebsrat, mit dem Sie unter dem Strich eigentlich ganz gut zurecht kommen? Dann lassen Sie mich Ihnen eine Gegenfrage stellen:
Wissen Sie schon, mit welchen Betriebsratsmitgliedern Sie nach der nächsten Betriebsratswahl zusammenarbeiten werden? Immerhin werden rund ein Viertel der Betriebsratsmitglieder durch die Neuwahlen ausgetauscht. Und kommen Sie mit den neuen Betriebsräten auch so gut klar?