Die Abmahnwelle rollt: 7 wichtige Hinweise, wie Sie keinesfalls werben dürfen

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind lästige und vor allem teure
Begleiterscheinungen des Wirtschaftslebens. Abmahngebühren betragen meist
zwischen 500 und 1.000 €, können aber in Einzelfällen – etwa im Markenrecht – auch
schnell 2.000 € und mehr ausmachen.
In diesem Beitrag aus dem Handbuch für Selbstständige und Unternehmer werden die häufigsten und teuersten Werbefehler
aufgeführt, die zu Abmahnungen führen, und Sie erhalten eine Fülle von Tipps, wie Sie
solche und ähnliche Fallen sicher umgehen.
1. Nutzen Sie den guten Ruf fremder Marken nicht aus
Hüten Sie sich davor, eine fremde Marke allein wegen ihres guten Rufs in der eigenen Werbung zu
nennen. Damit würden Sie die Bekanntheit der Marke unlauter ausnutzen.
Unlautere Werbung mit fremden Marken:
Der Produzent der Whisky-Marke Jim Beam peppte eine Werbeanzeige damit auf, dass die Flasche vor
einem Rolls-Royce-Kühlergrill abgebildet wurde. Der Ruf des edlen Fahrzeugs sollte auf das Getränk
ausstrahlen. Das ist als unzulässige Rufausbeutung anzusehen (BGH, 9.12.1982, Az. I ZR 133/80).
Übertragung auf kleinere Unternehmen: Der Inhaber einer Autowaschanlage sollte nicht auf die Idee
kommen, seine Werbeanzeigen mit Markennamen aufzuwerten: „Für nur 9,90 € wird alles blitzeblank – ob
Golf oder Mercedes“ – er hat kein Recht, diese Markennamen zu nennen. Dasselbe gilt, wenn ein Händler
eine fremde Marke nutzt, nur um sein eigenes Angebot zu beschreiben: „Pullover so schön wie die von
Esprit“ – das ist eine Markenrechtsverletzung.
Hintergrund: Meldet jemand eine Marke in Deutschland bzw. als europäische Marke mit Geltung auch für
Deutschland neu an, hat er ab dem Anmeldetag ein „Monopol“ auf die Verwendung dieser Marke (es sei
denn, jemand anders kann ältere Rechte an der Marke nachweisen).
Verwenden Sie eine fremde Marke unberechtigt in Ihrer Werbung, hat der Rechteinhaber nach dem
Markengesetz Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen Sie. Allein der Unterlassungsanspruch
wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit unter 50.000 € Streitwert beziffert
(BGH, 16.3.2006, Az. I ZB 48/05). Schon eine Abmahnung wegen der unberechtigten Marken-Nennung,
deren Gebühr sich nach dem Streitwert richtet, kostet mithin mindestens 1.642 €.
Was Sie tun dürfen
Erlaubt ist Ihnen die Verwendung einer Marke, wenn der Rechteinhaber es Ihnen gestattet. Fragen Sie ihn
danach. Verspricht er sich selbst eine Werbewirkung für seine Marke davon, ist ein Ja nicht
unwahrscheinlich. Will der Markeninhaber dafür Geld von Ihnen, prüfen Sie genau, ob Ihr Nutzen groß
genug sein wird – ansonsten nehmen Sie lieber Abstand davon.
Sie dürfen fremde Marken aber ohne
ausdrückliche Erlaubnis (und ohne Geldzahlung!) in Ihrer Werbung verwenden, wenn Sie die damit
bezeichnete Ware selbst verkaufen. Ansonsten könnten Sie die Ware ja nicht bewerben. Aber Vorsicht:
Vergessen Sie bei Neuauflagen von Katalogen etc. die Aktualisierung nicht!
Verkauf von Markenware:
Ein Händler bildet in seinen Werbefaltblättern neben der Markenware selbst auch die bekannten Logos ab
– beides ist ihm erlaubt. Dann legt er ein altes Werbefaltblatt neu auf und vergisst dabei, eine Marke
herauszunehmen, die er nicht mehr im Angebot hat. Dafür muss er mit einer Abmahnung rechnen.
Sie dürfen fremde Marken auch dann nutzen, wenn das für die Beschreibung Ihres eigenen Angebots
notwendig ist (§ 23 Nr. 3 Markengesetz). Das ist vor allem im Ersatzteil- und Zubehörbereich von
Bedeutung.
Zubehörhandel:
Ein Hersteller von Aluminiumrädern für Fahrzeuge wollte seine Produkte in der Werbung ins rechte Licht
rücken. Deshalb bildete er sie an einen Porsche montiert ab. Die Porsche AG klagte dagegen wegen
Markenrechtsverletzung bis zum BGH. Das Porschewappen sei für die Porsche AG als Marke für
Automobile und für Zubehör eingetragen.
Dennoch war die Werbung erlaubt, wie der BGH entschieden hat (BGH, 15.7.2004, Az. I ZR 37/01). Der
Kunde kann die Wirkung der Aluminiumräder nur dann beurteilen, wenn er sie am Fahrzeug abgebildet
sieht. Der Händler musste sich in seiner Werbung nicht auf Detailausschnitte beschränken, um möglichst
nichts von der fremden Marke „Porsche“ zu zeigen.
Handbuch für Selbstständige und Unternehmer-Praxis-Tipp: Bleiben Sie stets vorsichtig! „Notwendig“ im Sinne des Gesetzes ist es meist nur, die Marke zu
nennen – nicht aber, auch ein Logo abzubilden. So wird die Werbung etwa für Toner es nicht erfordern, dass Sie den
Drucker oder Kopierer mit dem Marken-Logo des Herstellers abbilden.
Achten Sie zudem besonders darauf, jede
Irreführung des Kunden zu vermeiden. Der muss das beworbene Angebot klar Ihnen und nicht dem Markeninhaber
zuordnen können. (Beispiel: Der Kunde darf nicht den Eindruck bekommen, die beworbenen Aluminiumräder würden
von Porsche produziert.)
2. Locken Sie andere nicht mit fremden Marken zu Ihrem Internet-Angebot
Wer sein Angebot im Internet vermarktet, hat ein Interesse daran, viele mögliche Kunden auf seine Seiten
zu ziehen. Dabei versucht mancher, die Suchmaschinen auszutricksen: Für Internet-Nutzer unsichtbar
werden fremde Markennamen, z. B. in weißer Schrift auf weißem Grund, auf der eigenen Internet-Seite
abgebildet – damit diese Seite dann in der Ergebnisliste ausgeworfen wird, sobald jemand nach dem
Markennamen sucht. Eine solche Nutzung fremder Marken ist aber nicht erlaubt (BGH, 8.2.2007, Az. I ZR
77/04).
Gleiches gilt für andere Arten versteckter Markenverwendung, wie z. B. in Metatags innerhalb des HTML-Codes Ihrer Internet-Seiten (OLG München, 6.4.2000, Az. 6 U 4123/99; BGH, 8.2.2007, Az. I ZR 77/04).
Schalten Sie im Internet Kleinanzeigen in Form der beliebten „Google AdWords“? Rechtlich noch nicht
abschließend geklärt ist, ob Sie fremde Marken als Schlüsselwörter angeben dürfen – sucht ein Nutzer
danach, würde dann Ihre Anzeige eingeblendet. Das OLG Braunschweig sah eine Markenrechtsverletzung
darin (12.7.2007, Az. 2 U 24/07), das OLG Köln hingegen nicht (31.8.2007, Az. 6 U 48/07).
Wie Sie sich schützen
Fremde Markennamen, die Sie nicht verwenden dürfen, gehören weder sichtbar noch unsichtbar auf Ihre
Internet-Seiten. Verwenden Sie sie besser auch nicht für die „Google AdWords“. Bei diesem Programm
sollten Sie auch nicht die Funktion „weitgehend passende Keywords“ wählen, da Google dann
selbstständig Begriffe einsetzt, bei deren Eingabe Ihre Anzeige er scheint – sind das Marken, laufen Sie
wiederum Gefahr, wegen einer Rechtsverletzung abgemahnt zu werden.
Nicht jeder programmiert im Internet selbst. Überlassen Sie das einem Dienstleister, vereinbaren Sie
schriftlich mit diesem, dass er die genannten Techniken nicht anwendet.
Handbuch für Selbstständige und Unternehmer-Musterformulierung:
Die Parteien vereinbaren, dass in der Programmierung der Internet-Seite des Auftraggebers sowie zu Zwecken der
Vermarktung des Angebots nur solche Begriffe eingesetzt werden, die für Waren und/oder Dienstleistungen stehen,
die auf der Internet-Seite des Auftraggebers dauerhaft angeboten werden.
Bei Anzeigenschaltungen, etwa im Rahmen von „Google AdWords“, wird die Funktion „weitgehend passende
Keywords“ nicht eingesetzt. Der Dienstleister stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund
von gleichwohl vorkommenden Markenverletzungen, die der Dienstleister zu vertreten hat, gegen den Auftraggeber
und/oder seine gesetzlichen Vertreter geltend machen.
3. Nennen Sie fremde Firmennamen nicht einfach in Ihrer Werbung
Sie haben schon einmal für Siemens gearbeitet oder für den Gewerbebetrieb Max Müller bei Ihnen um
die Ecke. Dürfen Sie das in Ihrer Werbung bekannt machen? Nein! Eine ähnliche rechtliche Wirkung wie
eingetragene Marken haben auch Firmennamen (§ 5 Abs. 1 Markengesetz) und übrigens auch Titel von
Zeitschriften oder Spielen (Titelschutzrecht – § 5 Abs. 3 Markengesetz).
Häufig möchten Firmen nicht in fremder Werbung genannt werden, selbst wenn sie positiv erscheinen.
Dann können sie von Ihnen Unterlassung der Werbung mit ihrem Namen verlangen – mit den
beschriebenen teuren Folgen, wenn das im Rahmen einer Abmahnung geschieht.
Was Sie tun dürfen
Den Firmennamen dürfen Sie natürlich nennen, wenn die Firma es Ihnen gestattet. Fragen Sie z. B. um
Erlaubnis, wenn Sie eine Referenzliste mit Ihren namhaften Kunden veröffentlichen wollen. Das sollten Sie
auch tun, wenn Sie die Namen von Privatkunden in einer Referenzliste verbreiten möchten – dort
gebietet es das Persönlichkeitsrecht (auch wenn es mit unlauterer Werbung somit nichts zu tun hat, kann
es eine Abmahnung auslösen).
4. „Keine Haftung für Irrtümer“ – damit leisten Sie sich einen Bärendienst
Man findet sie überall, die sogenannten Disclaimer wie „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“, „Für Irrtümer wird keine Gewähr übernommen“ oder „Für Druckfehler wird nicht gehaftet“. Unternehmer
setzen sie in Werbeprospekten oder Katalogen ebenso gern ein wie in Anzeigen oder im Internet. Solche
Enthaftungshinweise sind aber doppelt gefährlich: Sie bringen rein rechtlich meist nichts und können
sogar – je nach rechtlicher Auslegung – wettbewerbswidrig sein.
Einfache Hinweise wie „Druckfehler/Irrtum vorbehalten“ sind wohl nicht wettbewerbswidrig – sie bringen
aber auch nichts. Wenn Sie nach Vertragsabschluss merken, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist, können
Sie den Vertrag mit dem Kunden höchstens noch anfechten (z. B. bei einem offensichtlichen Druckfehler) –
aber das geht genauso auch ohne jeden Hinweis darauf.
Viel riskanter sind Enthaftungshinweise wie „Keine Haftung für ...“ oder „Änderungen vorbehalten“. Wenn
Sie solche Klauseln einseitig in Ihre Angebote oder die Werbung aufnehmen, gelten sie als AGB. AGB, die
Ihre Kunden unangemessen benachteiligen, sind jedoch unwirksam – so auch Klauseln, die Ihre Haftung
generell ausschließen oder die beliebige Veränderungen zu Ungunsten der Kunden auch nach
Vertragsschluss möglich machen würden.
- Könnten also Kunden Ihre Hinweise als rechtliche Einschränkungen verstehen, obwohl das rechtlich
nicht haltbar ist, ist das wettbewerbswidrig (OLG Düsseldorf, 18.7.2002, Az. 6 U 218/01).
- Andererseits dürfen Klauseln wie „Änderungen vorbehalten“ aber in allgemeinen
Informationsprospekten vorkommen, wenn sie als bloßer Hinweis auf die ständigen technischen
Veränderungen verstanden werden und nicht als rechtliche Vorbehalte (OLG Hamm, 29.11.2007, Az. 17 U 91/07).
Wann eine Abmahnung gerechtfertigt ist, ist letztlich Auslegungssache. Ein Risiko gehen Sie durch
Enthaftungshinweise stets ein. Kommt es zu einer Abmahnung, müssen Sie sich entweder beugen, zahlen
und Ihre Werbemittel mit dem Hinweis einstampfen oder sich auf einen Rechtsstreit mit ungewissem
Ausgang einlassen.
Wann eine Abmahnung droht:
Ein Heizungsbauer gibt ein Werbefaltblatt heraus, in dem er Angebote für Gasbrennwertheizungen
darstellt und mit technischen Daten unterlegt. Da er aber für seine Aussagen nicht zur Rechenschaft
gezogen werden möchte, schreibt er darunter „Keine Haftung für Druckfehler und Irrtümer“. Wenige Zeit
später wird er dafür kostenpflichtig abgemahnt: Seine Werbung führe mögliche Kunden in die Irre, weil der
Haftungsausschluss unwirksam sei! Dem wird er sich wohl beugen müssen.
Das ist Ihnen zu raten
Wegen des Auslegungsrisikos und des fehlenden Nutzens sollten Sie generell auf „Enthaftungshinweise“
verzichten – sie bringen nichts und sind wettbewerbsrechtlich riskant.
- Wenn Sie Ihre Haftung über AGB einschränken wollen, ist das zwar nicht unmöglich, erfordert
aber eine genaue Kenntnis des AGB-Rechts. Sie kommen also um den Weg zu einem darauf
spezialisierten Anwalt kaum herum, denn die Rechtsprechung hierzu ist kompliziert zu verstehen
und höchst unübersichtlich.
- Wenn Sie durch solche Hinweise nur ausdrücken wollen, dass es sich bei Ihrer Werbung noch
nicht um ein konkretes Angebot handeln soll, dann schreiben Sie das besser so, dass der Kunde es
versteht:
Die genannten Ausstattungen und Preise sind Beispiele und unterliegen täglichen Schwankungen –
wir unterbreiten Ihnen gern ein konkretes Angebot!
5. Werben Sie nicht mit unklaren Preisangaben
Probleme können Sie bekommen, wenn Sie in Ihrer Werbung unbestimmte Preisbezeichnungen
verwenden, die Ihre Kunden in die Irre führen.
„Statt-Preise“ ohne Bezug:
In einer Zeitschrift warb ein Optiker für Brillengläser mit der Preisangabe „zur Einführung nur 149,–“ und
klein darunter „statt 349,–*“ Das Sternchen wurde in einer Fußnote aufgelöst. Dort stand in sehr kleiner
Schrift: „Höherer Preis gilt ab (Datum), unverb. Preisempf.“ Der Forderung, diese Art von Werbung zu
unterlassen, musste der Optiker letztlich vor Gericht nachgeben (BGH, 4.5.2005, Az. I ZR 127/02) – und die
hohen Kosten für das gesamte Verfahren tragen.
Hintergrund: Unklare Preisangaben sind irreführend und damit unlauter. In dem geschilderten Fall sollte
der Kunde den „Einführungspreis“ im Vergleich zu der höheren Preisempfehlung des Herstellers sehen.
Die konkrete Gestaltung mit dem versteckt aufgelösten Sternchen und der sehr kleinen Schrift führte den
Kunden nach Ansicht der Richter jedoch in die Irre. Er konnte denken, der höhere Preis wäre von dem
Optiker tatsächlich bereits verlangt worden, und so seinen Vorteil falsch einschätzen.
So machen Sie es richtig
Gegen einen „Einführungspreis“ ist nichts einzuwenden, wenn Sie deutlich klären, was sich hinter dem
„Statt-Preis“ verbirgt. Ist es die unverbindliche Herstellerempfehlung, muss das also unmittelbar an dem
höheren Preis stehen und darf nicht versteckt werden. Es ist erlaubt und beliebt, den eigenen Preis mit
der unverbindlichen Herstellerempfehlung zu vergleichen. Gegen die Abkürzung „UVP“ ist dabei nichts
einzuwenden (BGH, 7.12.2006, Az. I ZR 271/03).
Auch die Angabe „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ genügt
nach Ansicht des BGH, da der „informierte, angemessen aufmerksame und verständige
Durchschnittsverbraucher“ weiß, dass solche Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen
und unverbindlich sind.
Aber Vorsicht! Achten Sie darauf, dass die UVP, die Sie zitieren, nicht veraltet ist – das wäre unlautere
Werbung (BGH, 29.1.2004, Az. I ZR 132/01). Maßgeblich sind die aktuellen Preislisten des Herstellers. Die
Rechtsprechung ist hierbei sehr streng. Übergangszeiten werden nicht mehr toleriert. Eine neue UVP
müssen Sie sofort ab der Änderung angeben. Behelfen Sie sich im Zweifel mit einem deutlich
wahrnehmbaren Sternchenhinweis: „Stand 2.2.2012
– jederzeitige Änderung der UVP durch den
Hersteller möglich“.
Schließlich kann selbst eine aktuell noch gültige UVP abmahngefährdet sein, wenn sie nämlich weit vom
tatsächlich üblichen Marktpreis entfernt ist (OLG Köln, 2.3.2001, Az. 6 U 208/99). Sie gilt dann als
„Mondpreis“ – so bezeichnet man einen Preis, der nie oder nicht ernsthaft längerfristig gefordert worden
ist.
Gegen den Vorwurf der Werbung mit einem Mondpreis müssen Sie sich auch immer wappnen, wenn Sie
eigene alte, höhere Preise Ihren aktuellen Angebotspreisen gegenüberstellen. Bezeichnen Sie einen alten
– z. B. durchgestrichenen – Preis nicht näher, darf der Kunde davon ausgehen, dass es sich um Ihren alten
Preis handelt. Das muss dann auch stimmen.
Handbuch für Selbstständige und Unternehmer-Praxis-Tipp: Über welchen Zeitraum Sie den alten Preis gefordert haben müssen, um damit werben zu dürfen,
ist schwierig zu bestimmen. Das Gesetz (§ 5 Abs. 4 UWG) untersagt eine „unangemessen kurze Zeit“. Behelfen Sie
sich mit folgenden Faustformeln:
- Bei Waren/Leistungen des täglichen Bedarfs sollten Sie den alten Preis für etwa einen Monat gefordert
haben.
- Bei langlebigen Wirtschaftsgütern sollte er länger Bestand gehabt haben; orientieren Sie sich daran, wie oft
Ihre Mitwerber Preise senken.
- Bei Waren, die starken Preisschwankungen unterliegen (z. B. PC-Speicherbausteine), darf der alte Preis auch
kürzer – bis hin zu nur einigen Tagen – gültig gewesen sein. Entsteht Streit darüber, ob Sie mit einem
„Mondpreis“ werben, müssen Sie beweisen, wie lange Sie den Preis gefordert haben. Bewahren Sie deshalb
alle Werbemittel mit Preisangaben sowie Ihre internen Preislisten gut auf.
6. Bieten Sie ein Gewinnspiel nicht nur Ihren Kunden an
Schon mancher Unternehmer hat es für eine gute Idee gehalten, seine Kunden zu belohnen, indem er sie
– und nur sie – an einem attraktiven Gewinnspiel teilnehmen ließ. Das kam viele teuer zu stehen.
Unlautere Werbung:
Eine Kaufhauskette versprach, jeden 1.000. Kassenbon zu stornieren, sodass der betreffende Kunde die
gekaufte Ware nicht bezahlen müsse. Das ist nicht erlaubt, weil sich nur Käufer an diesem Gewinnspiel
beteiligen können (OLG Hamburg, 21.10.2004, Az. 5 U 51/04).
Hintergrund: Die Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Abschluss eines Kauf-,
Dienstleistungs- oder Werkvertrags ist verboten (§ 4 UWG). Im Klartext: Sie dürfen die Teilnahme an
einem Preisausschreiben nicht vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig machen, sondern müssen sie jedem Interessenten ermöglichen.
Beachten Sie: Die gesetzlichen Vorschriften gelten nur für Gewinnspiele gegenüber Verbrauchern. Im
B2B-Bereich scheint damit eine Kopplung möglich. Aber eine fehlende gesetzliche Regelung ist nicht mit
einer Erlaubnis gleichzusetzen. Man wird weiter abwarten müssen, wie Gerichte darüber entscheiden.
Behandeln Sie Geschäftskunden also besser nicht anders als Privatkunden.
So machen Sie es besser
Entkoppeln Sie die Gewinnspiel-Teilnahme deutlich von einem Geschäft mit Ihnen. Schreiben Sie neben
Ihr Gewinnspiel: „Die Teilnahme ist nicht von einem Kauf / einem Vertragsabschluss / einer Bestellung abhängig – auch ohne haben Sie die gleiche Gewinnchance!“ Mit einem solchen Hinweis ist es sogar
zulässig, dass Sie das Gewinnspiel mit einem Bestellschein verbinden, solange beide Teile optisch
eindeutig voneinander getrennt sind (BGH 3.3.2005, Az. I ZR 117/02).
Teilnahmekarten müssen ohne „Zwangskontakt“ zu Ihnen zu erhalten sein. Kann ein Interessent die
Teilnahmekarte etwa nur in Ihrem sehr kleinen Büro/Geschäft abholen, ist ihm das möglicherweise
peinlich, wenn er nicht zugleich etwas kauft. In diese Situation dürfen Sie ihn nicht bringen: Er muss die
Teilnahmekarten auch unbeobachtet erhalten können. Bieten Sie sie also zumindest auch noch draußen
am Geschäftseingang zur Mitnahme und/oder im Internet an.
Handbuch für Selbstständige und Unternehmer-Praxis-Tipp: Erlaubt ist es, Besucher mithilfe eines Preisausschreibens in Ihr virtuelles Geschäft, also auf Ihre
Internet-Seiten, zu locken. Denn das Kaufzwangproblem stellt sich dort nicht, weil ein Besucher Ihrer Internet-Seiten
ja anonym bleibt und sich nicht durch Ihre Blicke oder pure Anwesenheit unter Druck gesetzt fühlen kann, etwas zu
kaufen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie Kataloge oder Werbebroschüren mit einem Gewinnspiel versehen, das den Teilnehmer
zwingt, sich mit Ihrem Angebot auseinanderzusetzen. Weil er sich dabei nicht beobachtet fühlen muss, entsteht auch
keine Kaufzwang-Situation.
Wichtig: Formulieren Sie eindeutige Teilnahmebedingungen für jedes Gewinnspiel – auch damit Kunden
Sie nicht auf einen Gewinn verklagen können. Bei Gewinnspielen im Internet ist es sogar vorgeschrieben,
dass die Teilnahmebedingungen „leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden“
müssen (§ 6 TMG). Bei allen übrigen Preisausschreiben sollten Sie nicht anders verfahren. Halten Sie somit
schriftlich fest,
- wer der Veranstalter des Preisausschreibens ist,
- wer teilnehmen darf,
- wie die Teilnahme erfolgt,
- wie die Gewinner ermittelt werden,
- welche Preise vergeben werden und
- welche Einschränkungen es gibt.
Muster für ganz einfache Teilnahmebedingungen:
3 Plätze im Farbseminar zu gewinnen!
Preisfrage: Wie viel Liter xy-Farbe braucht Malermeister Winzer für den Anstrich von 100 qm?
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bei dem Malermeister Michael Winzer Sie in die Geheimnisse der Farbgestaltung einweiht. Das Seminar findet in
unseren Betriebsräumen (Adresse siehe unten) an einem Termin nach Absprache mit Ihnen statt.
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06. 03. 2012 bei uns abgeben oder einsenden an:
Malerfachbetrieb Michael Winzer
Bahnhofstraße 15
12345 Ort
Die Teilnahme ist nicht von einem Kauf / einem Vertragsabschluss / einer Bestellung abhängig – auch ohne haben Sie
die gleiche Gewinnchance!
Nicht mitmachen dürfen alle Mitarbeiter unseres Malerfachbetriebs sowie deren Angehörige. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen.
7. Vermeiden Sie generell alle irreführenden Werbeaussagen
Vergessen Sie über die bereits ausgeführten Spezialfälle hinaus schließlich auch den wichtigsten
allgemeinen Grundsatz nicht: Machen Sie in Ihrer Werbung irreführende Angaben, müssen Sie mit teuren Abmahnungen rechnen. Leider ist sich mancher Selbstständige dieser großen Bedeutung von § 5 UWG gar nicht bewusst.
Bevor Sie also eine Werbemaßnahme veröffentlichen, sollte sie den folgenden Test bestehen. Prüfen Sie, ob Sie den Kunden in die Irre führen, anhand der folgenden 3 Fragen:
- Entsprechen sämtliche Aussagen, die Sie über Ihr Angebot machen, der Wahrheit?
(Beispiel: Ein gerade gemaltes Ölbild ist kein „antikes Kunstwerk“, auch wenn ein Säulentempel
darauf abgebildet ist.)
- Werben Sie mit Selbstverständlichkeiten? Gaukeln Sie dem Kunden nicht vor, er erhalte etwas
Besonderes, wenn es sich um den Standard handelt!
(Beispiele: Kritisch ist schon „Bei uns bekommen Sie genau das, was wir vereinbart haben!“ –
warum auch nicht? „2 Jahre Gewährleistung“ darf erwähnt, aber nicht als Besonderheit groß
herausgestellt werden, da es gesetzlich vorgeschrieben ist.)
- Sind Ihre Angaben vollständig? Der angesprochene Kunde muss alle für seine Kaufentscheidung
wesentlichen Fakten erfahren.
(Beispiel: Irreführend ist es, eine Ware deutlich im Preis herabzusetzen, aber zu verschweigen,
dass es sich um ein Ausstellungsstück handelt.)
Für diesen Auftritt wurden Bilder des Fotografen Jörg Vollmeer aus der Bild-Datenbank Fotolia verwendet.
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