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400-€-Jobber können jetzt teuer werden: So schützen Sie sich vor unangenehmen Nachzahlungen
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Wenn Sie auch nur einen 400-€-Jobber haben, der für Sie arbeitet, sollten Sie jetzt ganz genau hinschauen! Teure Steuer- und Abgabennachzahlungen drohen, wenn Ihr 400-€-Jobber heimlich noch einen oder mehrere andere Mini-Jobs hat, mit denen er zusammen mehr als 400 € verdient.
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Viele Selbstständige hatten dieses Thema nicht mehr allzu ernst genommen und nicht mehr so genau hingeschaut, ob die eigene 400-€-Kraft noch verbotenerweise einem zusätzlichen Mini-Job nachgeht. Grund dafür waren aktuelle Gerichtsentscheidungen. Z. B. um Beispiel das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9.4.2008, Az. L 5 R 2125/07.
Dieses Urteil besagt: Als Arbeitgeber seien Sie gesetzlich nicht in der Pflicht zu kontrollieren, ob Ihr 400-€-Jobber noch einer anderen geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Zu Nachforderungen könnten Sie deshalb auch nicht herangezogen werden – weder bei vorsätzlicher noch bei fahrlässiger Nichtkenntnis von weiteren Beschäftigungen eines Mini-Jobbers.
Jetzt hat der Gesetzgeber Sie in die Pflicht genommen
| Seit 1.1.2009 gilt: Als Arbeitgeber von Mini-Jobbern müssen Sie Mehrfachbeschäftigungen kontrollieren. Entgeht Ihnen dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich das Überschreiten der 400-€-Grenze, haften Sie auch rückwirkend für Beitragsnachzahlungen. So steht es jetzt in § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV.
Im Klartext heißt das:
- Sie müssen jetzt aktiv überprüfen, ob Ihr 400-€-Jobber noch anderen geringfügigen Beschäftigungen nachgeht.
- Verdient er bei Ihnen und mit dem anderen Job zusammengerechnet mehr als 400 € monatlich, liegt kein Mini-Job mehr vor.
Folge: Der Mitarbeiter muss bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden, normale Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden fällig. Wenn Sie es als Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, müssen Sie für alle Monate der Beschäftigung nachzahlen!
Was heißt grob fahrlässig in diesem Zusammenhang?
Beispiel: Ein Mini-Jobber erzählt im Kollegenkreis, dass er noch einen anderen Mini-Job hat. Sie bekommen das mit, unternehmen aber nichts. Erfährt ein Betriebsprüfer später davon, dass Sie eigentlich von dem weiteren Mini-Job wussten, müssen Sie rückwirkend nachzahlen. |  | | Beitrag veröffentlicht am: 25.01.2010 |  | | |
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Kurz-URL für Presse: www.business-best-practice.de/5326
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