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6 Fälle, in denen Sie als Arbeitgeber eine Nebentätigkeit doch verbieten können

Immer mehr Arbeitnehmer suchen sich nebenher einen zweiten Job, um die Haushaltskasse aufzubessern. Das sehen Sie als Hauptarbeitgeber nicht immer gern – denn der Mitarbeiter, der nebenher einer weiteren Tätigkeit nachgeht, spart Energie und Engagement dafür auf. Viele Arbeitgeber fragen Sie sich deshalb: Kann ich meinem Mitarbeiter eine Nebentätigkeit verbieten?

Hier ist die Antwort der simplify your business-Redaktion: Ihre Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben. Sie als Arbeitgeber dürfen diese nur dann verbieten, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben.

Es gibt 6 Fälle, in denen Sie eine Nebentätigkeit verbieten können:

  1. Der Mitarbeiter übt ein Konkurrenzgeschäft zum Unternehmen des Arbeitgebers als Nebentätigkeit aus. Wenn er dann z. B. im Kundenstamm seines Hauptarbeitgebers wildert, verstößt er gegen das Konkurrenzverbot nach § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). In so einem Fall darf der Arbeitgeber sogar sofort kündigen.

  2. Der Mitarbeiter überschreitet die Höchstarbeitszeit. Das heißt: Er hält die vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen dem Arbeitsende der Nebentätigkeit und dem Beginn seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht ein (§ 5 Abs. 1 ArbZG) und/oder er arbeitet wöchentlich insgesamt länger als 48 Stunden (§ 3 ArbZG).

  3. Der Mitarbeiter arbeitet auch am Sonntag und hat keinen Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG). Wenn er nämlich die ihm zustehenden 15 freien Sonntage im Jahr nicht mehr in Anspruch nehmen kann, weil aufgrund seines Hauptjobs kein Ausgleich möglich ist, muss er den Sonntagsjob deutlich reduzieren oder ganz aufgeben (BAG, 24.2.05, Az: 2 AZR 211/04).

  4. Der Mitarbeiter führt seine Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs seines Hauptberufs aus (§ 8 BUrlG). Hier darf der Arbeitgeber sogar abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen, wenn er eine dem Urlaubszweck – nämlich der Erholung – widersprechende Nebentätigkeit ausübt (BAG, 25.2.88, Az: 8 AZR 596/85). Achtung: Eine vorübergehende Mitarbeit im Unternehmen des eigenen Partners – wenn der zum Beispiel auf dem Weihnachtsmarkt einen Glühweinstand betreibt – ist erlaubt.

  5. Der Mitarbeiter übt seinen Nebenjob aus, während er beim Hauptarbeitgeber krankgeschrieben ist. Denn das darf er nur, wenn dadurch der Heilungsprozess nicht beeinträchtigt wird.

  6. Der Mitarbeiter vernachlässigt seine Arbeitspflicht bei Ihnen. Er geht dem Nebenjob z. B. während der Arbeitszeit seiner Haupttätigkeit nach.
Beitrag veröffentlicht am: 24.08.2010
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