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Abwicklungsvereinbarung: Sie müssen angehört werden
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Dies ist ein
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business-best-practice.de |
Wenn immer Ihr Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen möchte, müssen Sie angehört werden. Und zwar unabhängig von der Art der Kündigung. Das gilt auch, wenn zuvor ein Abwicklungsvertrag geschlossen wurde (BAG, 28. 6. 2005, Az. 1 ABR 25/04). Denn mit einem Abwicklungsvertrag ist in der Praxis fast immer eine Kündigung verbunden. Diese löst Ihre Beteiligungsrechte aus.
Der Urteilsdienst für den Betriebsrat zeigt Ihnen hier worum es geht:
| Zur Vermeidung von sozialrechtlichen Nachteilen (insbesondere der Verhängung einer Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes) hatten Arbeitgeber bisher die Möglichkeit, so genannte Abwicklungsverträge als Alternative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu schließen.
Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag, der ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, regelt der Abwicklungsvertrag lediglich die Folgen eines beendeten Beschäftigungsverhältnisses. Er setzt deshalb eine vorherige Arbeitgeberkündigung voraus. Diese ermöglicht dem Arbeitnehmer den sofortigen Bezug von Arbeitslosengeld.
Arbeitgeberin kündigt, ohne Betriebsrat anzuhören
Zu der Auseinandersetzung zwischen einer Arbeitgeberin und dem Betriebsrat war es im Zusammenhang mit der Schließung einer Filiale gekommen. Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat über ihre Absicht, eine Filiale zu schließen, unterrichtet. Zunächst beantragte sie die Zustimmung zur Versetzung der 4 dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen. Diese zog sie allerdings 2 Tage später zurück und teilte dem Betriebsrat mit, sie sei mit den Betroffenen zu einer Einigung gekommen.
Die Arbeitgeberin hatte in der Zwischenzeit mit jeder der 4 Mitarbeiterinnen eine Abwicklungsvereinbarung geschlossen. Im Personalgespräch zu dieser Vereinbarung hatte sie sich mit den Mitarbeiterinnen darauf geeinigt, dass sie ihnen nach der Unterzeichnung der Vereinbarung eine Kündigung aushändigt. So geschah es dann auch. Zu den Kündigungen war der Betriebsrat nicht angehört worden.
Der Betriebsrat fühlte sich übergangen. Er beantragte deshalb im Rahmen eines Unterlassungsverfahrens nach § 23 BetrVG – letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht –, der Arbeitgeberin ein solches Vorgehen zukünftig zu untersagen.
Kündigung im Einvernehmen: Betriebsrat muss trotzdem angehört werden
Die Richter hielten den Antrag des Betriebsrats für berechtigt. Sie entschieden, ein Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch vor solchen Kündigungen anhören. Und zwar selbst dann, wenn er sie eigentlich direkt im Anschluss an ein mit dem betroffenen Arbeitnehmer geführtes Personalgespräch aussprechen möchte.
Das gelte vor allem auch, wenn in diesem der Ausspruch der Kündigung und der Abschluss eines Abwicklungsvertrags vereinbart worden sind. Denn für das Anhörungsrecht des Betriebsrats ist es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich verständigt haben und einvernehmlich die Art und Weise der Beendigung geregelt haben.
Vorteile eines Abwicklungsvertrags nicht mehr gegeben
Beachten Sie: Die Vorteile, die der Abschluss eines Abwicklungsvertrags bisher haben konnte (keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Kündigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht abgesprochen war), sind so nicht mehr gegeben.
Denn das Bundessozialgericht, das für Rechtsstreite um das Arbeitslosengeld zuständig ist, hat in einem Abwicklungsvertrag auch eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gesehen (BSG, 18. 12. 2003, Az. B 11 AL 35/03). In Zukunft wird also auch beim Abwicklungsvertrag in der Regel mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu rechnen sein.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Praxistipp: Weisen Sie Ihre Kollegen in der kommenden Betriebsversammlung darauf hin, dass sie sowohl bei einem Aufhebungsvertrag als auch bei einem Abwicklungsvertrag mit einer
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld rechnen müssen. Ein solcher Vertrag sollte keinesfalls vorschnell abgeschlossen werden.
Insbesondere im Hinblick auf die weitere berufliche Karriere sollten Arbeitnehmer sich intensiv beraten lassen, wie das Arbeitsverhältnis für sie m vorteilhaftesten beendet wird. So ist, wenn mit Arbeitslosigkeit zu rechnen ist, ein heute noch gangbarer Weg zur Vermeidung der Sperrfrist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit einem gerichtlichen Vergleich abgeschlossen wird, der den Inhalt eines Abwicklungsvertrags hat. Kommt ein Aufhebungsvertrag in Betracht, muss über die Konditionen nachgedacht werden. Meistens hat der Arbeitnehmer dabei eine ziemlich starke Verhandlungsposition. |  | | Beitrag veröffentlicht am: 16.02.2010 |  | | |
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Kurz-URL für Presse: www.business-best-practice.de/5449
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