Wer krank ist, darf zu Hause bleiben. Wer allerdings eine Krankheit vortäuscht und dabei erwischt wird, muss mit einer Kündigung rechnen. Arbeitgeber werden häufig skeptisch, wenn sich ein Arbeitnehmer immer wieder arbeitsunfähig krankmeldet.
Zu welchen Maßnahmen Ihr Arbeitgeber greifen darf, wenn er an der Krankheit eines Kollegen zweifelt, erfahren Sie im folgenden Beitrag aus dem Urteilsdienst für den Betriebsrat.
Ein Arbeitnehmer, der als Schweißer tätig war, war bereits seit mehr als 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig, als sein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis betriebsbedingt kündigte. Während der Kündigungsfrist stiegen die krankheitsbedingten Fehlzeiten deutlich an. Der Arbeitgeber war deshalb nicht von der Krankheit des Arbeitnehmers überzeugt. Er schaltete nach kurzer Zeit einen Detektiv ein, der der Sache auf den Grund gehen sollte.
Dieser rief den Arbeitnehmer daraufhin an. Er unterbreitete ihm einen Job für anstrengende Innenausbautätigkeiten. Der Beschäftigte ging auf das Angebot ein. Als der Arbeitgeber vom Verhalten seines Mitarbeiters erfuhr, kündigte er ihm wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit fristlos.
Der Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. In dieser trug er vor, dass die Vorwürfe nicht stimmen. Er habe dem Detektiv nicht seine Arbeitsleistung angeboten, sondern er habe diesem lediglich gesagt, dass er einen anderen Kollegen fragen könne, ob er Interesse habe.
Außerordentliche Kündigung wirksam
Die Richter hielten die fristlose Kündigung allerdings für wirksam (Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG), 1.4.2009, Az. 6 Sa 1593/08). Ausschlaggebend dafür war, dass der Arbeitgeber aufgrund der entsprechenden Zeugenaussage des Detektivs nachweisen konnte, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hatte. Er fühlte sich offensichtlich fit genug, um zu arbeiten. Er habe seine Arbeitsunfähigkeit deshalb nur vorgetäuscht. Ein entsprechendes Vorgehen sei eine erhebliche Vertragspflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Achtung: Hat Ihr Arbeitgeber den begründeten Verdacht, dass einer Ihrer Kollegen eine Krankheit nur vortäuscht, in Wirklichkeit aber an anderer Stelle arbeitet, kann Ihr Arbeitgeber einen Detektiv beauftragen. Bestätigt sich der Verdacht, muss Ihr Kollege sogar die für den Privatdetektiv entstandenen Kosten tragen (LAG Rheinland-Pfalz, 20.8.2008, Az. 7 Sa 197/08).
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Tipp: Nehmen Sie die Entscheidung zum Anlass und weisen Sie Ihre Kollegen noch einmal darauf hin, dass sie eine fristlose Kündigung riskieren, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschen.
Aber auch, wenn Kollegen tatsächlich krank sind, müssen sie einige Regeln einhalten. Denn auch wer tatsächlich krank ist und arbeitet, riskiert eine Kündigung. Nutzen Sie deshalb die Gelegenheit, Ihre Kollegen noch einmal auf ein angemessenes Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit hinzuweisen.
Ihre Kollegen müssen sich grundsätzlich so verhalten, dass sie ihre Heilung nicht verzögern. Das heißt allerdings nicht, dass sie verpflichtet sind, sich den ganzen Tag im Haus aufzuhalten. So ist ein Spaziergang bei einer fiebrigen Grippe durchaus erlaubt.
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