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Ausgründung einer Leiharbeitsfirma: Wann Sie als Betriebsrat „Nein“ sagen sollten
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Es kommt immer mal wieder vor, dass ein Konzern einen Teil abspaltet, der ausschließlich der Überlassung von Leiharbeitern dient. Es wird sozusagen eine firmeninterne Leiharbeitsfirma gegründet. Diese muss dann allerdings auch die Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 18.6.2008, Az. 3 TaBV 12/08). In dem hier zu Grunde liegenden Fall, der im Urteilsdienst für den Betriebsrat vorgestellt wurde, war ein Konzern, ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, das eine eigene Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft gegründet hatte. Zu diesem Zweck hatte er mit dem Tochterunternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Darin war unter anderem vereinbart worden, dass eine Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich an den Mutterkonzern und die ihm angehörenden Firmen erfolgen sollte.
| Tochter ausschließlich Leiharbeitsfirma
Das Tochterunternehmen beschäftigte außer den zu überlassenden Arbeitnehmern keine weiteren Mitarbeiter. Bei den jeweils befristet einzustellenden Leiharbeitnehmern sollte es sich um Busfahrer handeln. Sie sollten die gleichen Dienste verrichten wie die Stammbelegschaft. Das Tochterunternehmen hatte nicht die erforderliche Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Betriebsrat verweigert die Zustimmung zur Einstellung
Als der Mutterkonzern dann im Rahmen von Einstellungsverfahren die Zustimmung zur Einstellung von Arbeitnehmern für das Tochterunternehmen verlangte, kam es zum Eklat. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Verstoß gegen AÜG liegt vor
Zu Recht, entschied das im Rahmen des Zustimmungsersetzungverfahrens eingeschaltete Gericht. Die Richter hielten einen Zustimmungsverweigerungsgrund für gegeben (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Die Einstellung der Leiharbeitnehmer verstieß ihrer Ansicht nach gegen das AÜG. Denn es fehlte die erforderliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Fazit des Urteilsdiensts für den Betriebsrat: Ein großes Unternehmen kann grundsätzlich eine eigene Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft gründen. Ist das Ziel einer solchen Gesellschaft allerdings offenkundig, lediglich das Vergütungsniveau im Hauptunternehmen zu unterschreiten, können Sie als Betriebsrat der Einstellung der Leiharbeitnehmer widersprechen. Gleiches gilt, wenn die erforderliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht eingeholt wurde. Urteilsdienst für den Betriebsrat-Tipp für Sie als Betriebsrat: Ihr Arbeitgeber muss Sie über den vorgesehenen Arbeitsplatz, den geplanten Einstellungstermin, die Einsatzdauer, die persönlichen Daten und die Qualifikationen eines Zeitarbeitnehmers sowie die Auswirkungen auf die Stammbelegschaft informieren. Zudem muss er Ihnen den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorlegen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG). |  | Beitrag veröffentlicht am: 30.08.2010 |  | |
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Kurz-URL für Presse: www.business-best-practice.de/6093
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