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Angelika Rodatus
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Verhandlungstrick: Zurückweichen

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Gebühren für verbindliche Auskünfte vom Finanzamt werden Sie auch weiterhin zahlen

Im Lohnbüro stehen Sie des Öfteren vor kniffligen Steuerfragen. Möchten Sie sich in solchen Fällen absichern, haben Sie die Möglichkeit, eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt zu erhalten. Diese ist kostenpflichtig. Immer wieder versuchen Unternehmen, die Gebühren als verfassungswidrig zu Fall zu bringen – und scheitern. So erging es kürzlich auch einem Betrieb, der beim Hessischen Finanzgericht geklagt hatte (Urteil vom 6.7.2011, AZ: 4 K 3139/09).

In dem Zugrunde liegenden Fall der im Lohn & Gehalt aktuell beschrieben wurde, ging es um eine Aktiengesellschaft, die eine umfassende Umstrukturierung plante. Sie beantragte eine weitreichende Einschätzung des Finanzamts zu komplizierten Steuerfragen. Das Finanzamt erteilte die Auskunft und schickte dem Unternehmen einen Gebührenbescheid über mehrere 1.000 €. Das Unternehmen klagte und vertrat die Auffassung, die Gebühren seien nicht verfassungsgemäß.

Das deutsche Steuerrecht sei derart kompliziert, dass es kostenlos möglich sein müsse, sich bei dem zuständigen Finanzamt über die steuerliche Würdigung einer beabsichtigten Maßnahme rückzuversichern. Es sei unangemessen, die Finanzbehörden für die im Rahmen ihrer täglichen Arbeit anfallenden Aufgaben noch zusätzlich bezahlen zu müssen.

Keine kostenlose Dienstleistung für Unternehmen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Gebühren seien verfassungsgemäß und bei derart aufwändigen Sachverhalten auch angemessen. Es bestehe keine Verpflichtung der Finanzbehörde, für den Steuerpflichtigen eine beabsichtigte Sachverhaltsgestaltung steuerrechtlich zu prüfen. Noch weniger ließe sich ein Anspruch auf Kostenfreiheit ableiten.

Rechnen Sie mit diesen Kosten

Sie müssen die Gebühren also auch weiterhin zahlen, wenn Sie verbindliche Auskünfte vom Finanzamt nach § 89 Abgabenordnung wünschen. Die Gebühr soll sich nach dem Gegenstandswert richten, also nach dem Wert, den die Auskunft für Sie als Antragsteller hat. Als Mindestgegenstandswert werden 5.000 € angesetzt. Hierfür fällt eine Gebühr von 121 € an, die Ihr Unternehmen also mindestens zahlen muss.

Die Gebühren fallen gestaffelt an
  • Gegenstandswert 10.000 € Bis je weitere 1.000 € steigt die Gebühr um 15 €
  • Gegenstandswert 25.000 € Bis je weitere 3.000 € steigt die Gebühr um 23 €
  • Gegenstandswert 50.000 € Bis je weitere 5.000 € steigt die Gebühr um 29 €

Lohn & Gehalt aktuell-Beispiel: Sie möchten mehrere Familienmitglieder im Unternehmen als Teilzeitkräfte und Aushilfen beschäftigen und beantragen eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt. Sie setzen einen Gegenstandswert von 6.000 € an (diesen müssen Sie in Ihrem schriftlichen Antrag angeben). Die Gebühr beträgt deshalb 136 € (121 € + 15 €).
Beitrag veröffentlicht am: 30.01.2012
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