Hartz IV und Selbstständige: Keine Pflicht zum Aufbrauchen von Altersvorsorge-Vermögen
Als unzumutbare Härte hat das Bundessozialgericht das Verlangen einer Arbeitsagentur eingestuft, eine Selbstständige müsse erst das für ihr Alter angesparte Vermögen aufbrauchen, bevor sie einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen habe (Bundessozialgericht, 7.5.2009, Az. B 14 AS 35/08 R).
Handbuch für Selbstständige und Unternehmer-Tipp: Dieses Urteil ist ein Rettungsanker für viele Unternehmer, die im Alter keine gesetzliche Rente beziehen. Sie dürfen nicht von den Leistungen der Solidargemeinschaft ausgeschlossen werden, bloß weil sie sich privat – etwa in Kapitallebensversicherungen – Vermögen für den Altersruhestand aufgebaut haben.
Das Handbuch für Selbstständige und Unternehmer berichtete von einem Fall, in dem eine 55-Jährige ihr Gewerbe wegen einer Krankheit aufgeben musste. Seitdem hat sie nur noch geringe Einkünfte, sodass sie den Bezug von Arbeitslosengeld II beantragte.
Doch die Arbeitsagentur stellte fest, dass die Frau in mehreren Kapitallebensversicherungen rund 80.000 € angespart hatte. Das Geld sollte sie erst aufbrauchen. Die Frau wandte ein, dann stünde sie im Ruhestand mittellos dar. Die Arbeitsagentur wies ihren Anspruch dennoch ab.
Die Richter am BSG machten den Anspruch auf ALG II ohne das vorherige Aufbrauchen ihres Vermögens hingegen davon abhängig, ob die Frau sich bis zum Erreichen des Rentenalters noch eine neue, ausreichende Altersvorsorge aufbauen könne. Da das wegen der Größe der Versorgungslücke (geringe gesetzliche Rente) sowie gesundheitlicher Einschränkungen der Frau offensichtlich nicht möglich war, müsse die private Altersvorsorge aus Härtegründen geschützt sein.
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