In diesen Fällen besteht kein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats bei Überstunden
Nicht immer kann und darf Ihr Betriebsrat beim Thema Überstunden mitreden. Deshalb sind nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG folgende Sachverhalte mitbestimmungsfrei:
Überstunden mit vollem Freizeitausgleich im Bezugszeitraum, wenn zum Beispiel Ihr Mitarbeiter bei Wochenarbeitszeit am Montag 2 Stunden länger bleibt und stattdessen am Freitag 2 Stunden kürzer arbeitet
Abbau von Überstundenguthaben durch den einzelnen Mitarbeiter
Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme
Dienstreise außerhalb der normalen Arbeitszeit, wenn während der Reise keine Arbeitsleistung erbracht wird (BAG, Beschluss vom 23.07.1996, Aktenzeichen: 1 ABR 17/96; in: AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs).
Benutzen Sie noch den Ausdruck "It´s raining cats and dogs"? Das war mal ...
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