In diesen Fällen besteht kein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats bei Überstunden
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Nicht immer kann und darf Ihr Betriebsrat beim Thema Überstunden mitreden. Deshalb sind nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG folgende Sachverhalte mitbestimmungsfrei:
Arbeitgeberrechte Betriebsrat-Schnellübersicht:
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- Überstunden mit vollem Freizeitausgleich im Bezugszeitraum, wenn zum Beispiel Ihr Mitarbeiter bei Wochenarbeitszeit am Montag 2 Stunden länger bleibt und stattdessen am Freitag 2 Stunden kürzer arbeitet
- Abbau von Überstundenguthaben durch den einzelnen Mitarbeiter
- Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme
- Dienstreise außerhalb der normalen Arbeitszeit, wenn während der Reise keine Arbeitsleistung erbracht wird (BAG, Beschluss vom 23.07.1996, Aktenzeichen: 1 ABR 17/96; in: AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs).
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| Beitrag veröffentlicht am: 09.03.2010 |
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