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„Junges Team“ – 5.000 € Entschädigung wegen einer diskriminierenden Stellenanzeige

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Schalten Sie Stellenanzeigen, können Sie gar nicht vorsichtig genug sein! In einem Fall in Hamburg ging es um einen 53-Jährigen, der sich erfolglos um eine Stelle bei einer Zeitarbeitsfirma beworben hatte und die Ablehnung auf sein Alter und somit auf eine Diskriminierung zurückführte.

Als Indiz für die Diskriminierung trug er vor, das Handbuch für Selbstständige und Unternehmer berichtet darüber, dass in der Anzeige stand:

„Wir bieten Ihnen: (…) Die Möglichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen.“ Als er tatsächlich abgelehnt wurde, verklagte er die Firma auf eine Entschädigung in Höhe eines entgangenen Jahresgehalts von 30.000 €.

Die beklagte Zeitarbeitsfirma blieb von der geforderten extrem hohen Entschädigung nur deshalb verschont, weil sie nachweisen konnte, dass der Kläger nicht der bestgeeignete Bewerber um die Stelle war.

Für diesen Fall begrenzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AAG) die Entschädigung nämlich auf 3 Monatsgehälter (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). 1 weiteres Monatsgehalt zog das Gericht ab, weil die Zeitarbeitsfirma nicht so weit gegangen war, einen „jungen“ Bewerber zu fordern. Sie stellte „nur“ das eigene Team als jung dar – was nach Ansicht des Gerichts von Lesern der Stellenanzeige aber durchaus so aufgefasst würde, dass ein Bewerber mit über 50 Jahren nicht mehr in dieses Team passe.

Achtung: Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass ein Minimalbetrag als Entschädigung für eine so formulierte Diskriminierung nicht in Frage käme!

Begründung: Das AGG sei zur Zeit des Fehlers bereits seit 2 Jahren in Kraft und seine Einführung von einer „spektakulären öffentlichen Diskussion“ begleitet gewesen, die auch der beklagten Firma nicht verborgen geblieben sein könne! (LAG Hamburg, 23.6.2010, Az. 5 Sa 14/10).

Das heißt für Sie: Vermeiden Sie in Ihrer Stellenanzeige Hinweise auf diese 3 Punkte:

  1. das Alter,
  2. das Geschlecht und
  3. die Nationalität der Wunschbewerber – und derjenigen, die bereits bei Ihnen arbeiten!
Beitrag veröffentlicht am: 30.12.2011
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