Mindestlohn: So prüfen Sie künftig, in welcher Höhe Sie Löhne zahlen müssen
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Die Bundesregierung hat 2 neue Gesetzentwürfe zur Einführung von Mindestlöhnen auf den Weg gebracht. Beide werden aller Voraussicht nach umgesetzt werden und sind dann auch von Ihnen zu beachten:
Änderung des Gesetzes über Mindestarbeitsbedingungen und
ein neues Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Praxishandbuch Teilzeitkräfte und Aushilfen-Hintergrundwissen: Mit beiden Gesetzesvorhaben soll unter Umständen auch in Ihrem Betrieb ein Mindestlohn eingeführt werden – allerdings auf einem höchst komplizierten Weg. Durch das AEntG können für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich tarifvertragliche Mindestlöhne geregelt werden.
In das Gesetz werden aber nur Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 % aufgenommen. Bis zum 31.3.2008 haben Tarifvertragsparteien aus 8 Branchen die Aufnahme in das AEntG beantragt, nämlich
die Zeitarbeit,
das Wachgewerbe,
die private Forstwirtschaft,
die industriellen Großwäschereien,
die Weiterbildung,
die Altenpflege,
die Bergbauspezialarbeiten und
die Postdienstleistungen.
Weitere Anträge sind aber noch möglich.
Im neuen Gesetzentwurf finden sich jedoch zunächst nur folgende Branchen:
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
Gebäudereinigung
Briefdienstleistungen
Und nun kommt für Sie noch das Mindestarbeitsbedingungengesetz hinzu
Der Entwurf sieht vor, dass Mindestlöhne und andere Mindestarbeitsbedingungen auch in Branchen mit einer Tarifbindung von unter 50 % festgelegt werden können.
Wichtige Ausnahme: Mindestlöhne sind nur möglich, wenn keine Tarifverträge abgeschlossen wurden. Um künftig den richtigen Lohn für Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen ermitteln zu können, gehen Sie folgendermaßen vor:
Sie prüfen
den Arbeitsvertrag, dessen Änderungen und Ergänzungsvereinbarungen,
weitere verbindliche Zusagen,
die einschlägigen Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen,
Ansprüche aus betrieblicher Übung und
dem Gleichbehandlungsgrundsatz,
Rechtsverordnungen nach dem AEntG,
Rechtsverordnungen über Mindestarbeitsbedingungen.
Praxishandbuch Teilzeitkräfte und Aushilfen-Tipp: Falls Sie mit Ihrem Betrieb unter das AEntG fallen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Mindestlöhne nicht zahlen!
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