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Bei einer Spedition war während eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass ihre Stundenaufzeichnungen von den pauschal besteuerten Aushilfskräften nicht mit den Stundenangaben auf den Tachoscheiben übereinstimmten.
Die Spedition wurde zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 24.495 € verdonnert (Sozialgericht (SG) Dortmund, Urteil vom 25.1.2008; Az.: S34 R50/06).
Fazit des Praxishandbuch Minijobs: Da es sich im Zusammenhang mit Schwarzarbeit um vorsätzliche vorenthaltene Beiträge handelt, gilt hier nicht die sonst übliche 4-jährige, sondern eine 30-jährige Verjährungsfrist. Achten Sie deshalb auch bei Ihren Aushilfskräften unbedingt auf korrekte Zeitnachweise.
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