Spenden und schenken: Was Sie steuerlich beachten sollten
Dies ist ein 3
-Sterne-Beitrag von
business-best-practice.de
Spenden: Wie viel Sie pro Jahr absetzen dürfen
Kleinspenden bis je 200 € werden ohne Vorlage einer Zuwendungsbestätigung vom Finanzamt anerkannt. Als Nachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Spenden sind bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Übersteigen Spenden in einem Jahr die vorstehenden Grenzen, können die restlichen Spendenbeträge zeitlich unbegrenzt vorgetragen und in Folgejahren berücksichtigt werden.
Geschenke an Arbeitnehmer sind unabhängig von der Betragshöhe immer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wenn der Wert eines oder mehrerer Geschenke aus der Hand desselben Schenkers übers Jahr jedoch 40 € überschreitet, wird der gesamte (!) Wert wie Einkommen behandelt und ist so mit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Betriebsfremde Personen
Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (Geschäftspartner), sind bis zu 35 € steuerlich pro Jahr absetzbar. Bei Überschreiten dieser Freigrenze sind Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Vorsteuer
Wenn Sie Vorsteuer abziehen können, handelt es sich bei den 35 €um den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Das Geschenk darf dann also brutto bis zu 37,45 € (bei 7 %) oder 41,65 € (bei 19 %) kosten. Ansonsten gilt: maximal 35 € inklusive Umsatzsteuer.
Geschenke-Splitting
Hat Kunde A von Ihnen in diesem Jahr bereits ein Geschenk für 15 € bekommen, darf der Wert eines weiteren Geschenks 20 € nicht übersteigen. Sonst entfällt der Betriebskostenabzug für beide Geschenke komplett.
Buchführung
Auf der Geschenkrechnung (oder einem anderen Buchungsbeleg) muss der Empfänger vermerkt sein.
Die Aufwendungen für Geschenke müssen Sie in der Buchführung zeitnah innerhalb höchstens 4 Wochen und unbedingt auf einem gesonderten Konto („Geschenke“) verbuchen.
Ausnahme: Für so genannte Streugeschenke (wie etwa preiswerte Kugelschreiber, die Sie einem größeren Personenkreis zu kommen lassen) dürfen Sie auf den Nachweis der Empfänger verzichten.
Geschenke an Arbeitnehmer buchen Sie steuerlich korrekt als „Gelegenheitsgeschenke“ (Geldgeschenke an Arbeitnehmer gelten unabhängig von der Höhe grundsätzlich als Arbeitslohn!).
Die schwierige wirtschaftliche Lage geht an keinem Unternehmen spurlos vorbei. Das bekommen auch Sie als Betriebsrat fast täglich zu spüren. Zwar drohen nicht immer gleich betriebsbedingte Kündigungen. Jedoch versuchen die Arbeitgeber mit allen Mitteln, Kosten einzusparen.
Es ist Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Ihr Arbeitgeber seine Sparanstrengungen nicht allein auf die Schultern der Belegschaft lädt.
Aber als Betriebsrat müssen Sie sich auch um eine Menge anderer Fragen kümmern, z. B.:
Wann Ihr Arbeitgeber übertarifliche Gehälter kürzen darf
Ihre Mitbestimmungsrechte bei einer Änderungskündigung
Wann Sie bei Mitarbeiterkontrollen mitreden können
Was Sie unbedingt wissen müssen, wenn Ihr Arbeitgeber Zeitarbeitnehmer beschäftigt
Betriebsratswahl: So funktioniert alles reibungslos
Wie organisieren Sie diese Aufgabenfülle am besten? Und wie gewährleisten Sie trotz des ständigen Konfliktpotenzials die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihrem Arbeitgeber?
Wie Sie diese und weitere schwierige Fragen der Betriebsratsarbeit optimal lösen und Ihre Mitspracherechte zum Wohl Ihrer Kollegen einsetzen, erfahren Sie im neuen Urteilsdienst für den Betriebsrat.