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Rainer Wälde
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Was Sie lange erlaubt haben, dürfen Sie nicht plötzlich abmahnen

Das war der Fall der in Führungskraft aktuell beschrieben wurde: Ein Betriebsstätten- Leiter durfte den Dienst-Pkw jederzeit für dienstliche Zwecke nutzen. Er musste sich nur mit seinen Mitarbeitern bezüglich der Nutzung absprechen. Den Vorgesetzten musste er nicht um Erlaubnis fragen. So stand es zwar nicht ausdrücklich in seinem Arbeitsvertrag. Aber im Laufe der Jahre hatte sich diese Praxis eben stillschweigend eingebürgert.

Der Konfliktfall: Als der Betriebsstätten- Leiter an einen anderen Ort versetzt wurde und sich bei seiner neuen Dienststelle melden musste, fuhr er mit dem Dienst- Pkw. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung, weil er den Dienst-Pkw unerlaubt genutzt hatte. Der Leiter klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

So urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus: Die Abmahnung musste aus der Akte entfernt werden. Begründung: Der Betriebsstätten- Leiter war nur darüber informiert worden, dass er versetzt wurde. Über andere neue Regelungen seines Arbeitsvertrags war ihm nichts bekannt. Er durfte also davon ausgehen, dass die jahrelange Nutzungspraxis des Dienst- Pkws sich nicht geändert hat. (ArbG Cottbus, 2.6.10, 2 Ca 181/10).

Führungskraft aktuell-Fazit für Sie: Wenn es in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter keine klaren Regelungen zur dienstlichen Nutzung eines bestimmten Betriebseigentums geht, beispielsweise die Nutzung von Fahrzeugen oder Laptops, sich jedoch über lange Zeit hinweg eine feste Praxis der Nutzung entwickelt hat, dürfen Sie gewohntes Verhalten nicht unerwartet abmahnen.
Beitrag veröffentlicht am: 17.01.2012
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