Leer Leer
 
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Leer
Anzeige
Nutzen Sie die Zeit im Auto für Ihren Erfolg





Business-Ratgeber für Ihren Erfolg 2012
Jetzt in unserem Shop:

» Jetzt auch mit Gratis-Test-Garantie «

Die aktuelle Meinung aus unserer
Experten-Ecke:

Sabine Feuersänger
Sabine Feuersänger

Gewinnen Sie Kunden auf die smarte Art!

Anzeige




 

Anzeige
Seminare für Sekretärinnen

 
 
Beitrag twittern
Wenn eine Minderheit im Gremium ein eigenes Büro verlangt: Das müssen Sie wissen

Als Betriebsrat haben Sie einen Anspruch auf Bereitstellung eines Büros (§ 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Schließlich sollen Sie die Möglichkeit haben, Ihre Arbeit ungestört erledigen zu können. Allerdings reicht so manchem Gremium ein Raum nicht. Gerade wenn es innerhalb des Gremiums erhebliche Differenzen gibt, wünschen sich einige Betriebsräte die Möglichkeit, auf ein zweites Büro zurückgreifen zu können. Ob Sie darauf Anspruch haben, musste jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg klären (19.7.2011, Az. 7 TaBV 764/11).

Hier der zu Grunde liegenden Fall aus dem Urteilsdienst für den Betriebsrat: In einem Unternehmen konkurrierten bei der Betriebsratswahl verschiedene Listen. Die Liste mit den meisten Stimmen stellte den Betriebsrat.

Dieser musst allerdings hinnehmen, dass der größte Konkurrent auch einzelne Sitze im Betriebsrat errungen hatte. Die Mitglieder von der gewinnenden Liste und die Personen der Konkurrenzliste konnten über wesentliche Themen keine Einigkeit erzielen. Das löste bei der Minderheitsgruppe im Betrieb das Verlangen nach eigenen Büroräumen aus.

Denn die Personen von der Betriebsratsmehrheit teilten diesen Personen lediglich Arbeitsplätze im Betriebsratsbüro zu, die auch von anderen Gremiumsmitgliedern genutzt wurden. Die Minderheitengruppe verlangte daraufhin von der Betriebsratsmehrheit die Bereitstellung eines eigenen Büros. Diese weigerte sich allerdings, der Minderheitengruppe mehr Platz einzuräumen.

Kein eigenes Büro für die Minderheitengruppe

Die Entscheidung: Das Gericht sprach der Minderheitengruppe keinen Anspruch zu. Die Richter stellten klar, dass der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten habe. Die Räume seien dem Betriebsrat hier auch zur Verfügung gestellt worden. Der Arbeitgeber sei seiner Pflicht also nachgekommen.

Hier handle es sich aber um einen internen Streit. Die verschiedenen Gruppen innerhalb des Betriebsrats seien sich nicht einig. Hier müsse die Minderheit allerdings hinnehmen, dass die Mehrheit ihr lediglich Arbeitsplätze zuweise. Denn die interne Verteilung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erfolge durch einen Mehrheitsbeschluss. Der Minderheitengruppe stehe kein eigener Anspruch zu.

Urteilsdienst für den Betriebsrat-Fazit: Eine Minderheitengruppe im Betriebsrat kann von der Mehrheit nicht verlangen, dass diese ihr Räume oder die notwendige Bürotechnik zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellt. Grundsätzlich haben Sie als Betriebsrat aber Anspruch auf Bereitstellung eines eigenen Büros sowie der für Ihre Arbeit notwendigen Technik. Dazu gehören ein Telefon sowie ein Faxgerät, darüber hinaus meist mit ein Computer mit einem E-Mail und Internetanschluss.
Beitrag veröffentlicht am: 24.01.2012
Anzeige
Aus: Urteilsdienst für den Betriebsrat, dem Informationsdienst, der Sie über wichtige Urteile für Ihre Betriebsrats-Arbeit informiert.

Klicken Sie hier – und Sie bleiben informiert über:Jetzt testen
  • Urteile im Wortlaut und verständlicher Erläuterung
  • Ihre Rechte als Betriebsratbetriebsverfassungsrechtliche Fragen und Antworten
Derzeitige Sonderaktion: 100 % profitieren, 0 % Kosten – Machen Sie jetzt Ihren kostenlosen Test.

Wie finden Sie diesen Beitrag? Durchschnittliche Bewertung
Bewertung
bei 0 Bewertungen
Mit der Abgabe einer Bewertung wird ausschließlich der Wert der Bewertung gespeichert. Ein Rückschluss auf die Identität bestimmter Personen ist damit nicht möglich!
Diesen Beitrag jetzt...
Weiterempfehlen Drucken RSS-Feed Abonnieren Twittern Bei XING posten


Kurz-URL für Presse: www.business-best-practice.de/7514
Info per E-Mail über neue ähnliche Beiträge


Anzeige
Secretary TodaySecretary Today
Is Mr. Müller expecting your call?

Als Sekretärin oder Assistentin entscheiden Sie: wer muss Ihren Chef tatsächlich sprechen? Was können Sie klären? Mit wem möchte Ihr Chef nicht sprechen?

Aber können Sie es auch in perfektem Englisch? Wird der Anrufer an Ihrer Wortwahl erkennen, dass Sie kompetent und souverän im Umgang mit der englischen Sprache sind?

Und wie steht es um die schriftliche Korrespondenz in englischer Sprache? Kennen Sie die richtigen Anreden, Gruß- und Ausstiegsformeln für Briefe in perfektem britischem und amerikanischem Englisch? Oder die besten Formulierungen für Anfragen, Angebote, Aufträge, Terminvereinbarungen und viele andere Briefanlässe?

Und was ist mit dem Small Talk und der Besucherbetreuung? Kennen Sie alle Do's und Don'ts: worüber Sie reden können? Welche Themen Sie vermeiden sollten?

Sind Sie souverän im Umgang mit englischsprachigen Besuchern, weil Sie das typische Vokabular für Business-Small-Talk beherrschen?

Noch nicht? Dann machen Sie bitte FOLGENDES:

Test your first 20 Minute-English-Training FREE



Diese aktuellen News & Tipps für Personalverantwortliche, Unternehmer und Führungskräfte könnten Sie interessieren:

Hier finden Sie eine Übersicht aller Beiträge für Personalverantwortliche, Unternehmer und Führungskräfte

 

E-Mail-Newsletter: Personal intern

Ihr kostenloser E-Mail-Newsletter von business-best-practice.de

Ihre E-Mail-Adresse:



Lesen Sie auch unsere weiteren Beiträge für Personalleiter & Führungskräfte:



Diese Seite wurde vom McAfee SiteAdvisor
auf Sicherheit überprüft
Gelassenheits-Schaf
© 2005-2012, web suxxess factory