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Wenn Sie die bei Ihnen beschäftigten Angehörigen zu gering bezahlen
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Betriebsprüfer prüfen heute sehr genau, wenn Sie Angehörige in Ihrem Betrieb beschäftigen. Sie erkennen die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung nur an, wenn in der Person des Angehörigen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehört insbesondere ein schriftlicher Arbeitsvertrag sowie ein Arbeitsentgelt, das auch andere vergleichbare Arbeitnehmer bekommen (würden). Hier hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin- Brandenburg ein wichtiges Urteil gefällt (12.12.2007; Az.: L 9 KR 7/05).
Hier der zugrunde liegende Fall aus dem Praxishandbuch Teilzeitkräfte und Aushilfen:
Die Krankenkasse hatte die Mitgliedschaft einer Teilzeitkraft (Lebensgefährtin des Arbeitgebers) verneint, weil diese als Bürohilfe lediglich einen Stundenlohn von 5,38 € erhielt.
Die Lebensgefährtin zählt zwar nicht zu den Angehörigen (Verwandte bzw. Verschwägerte) im obigen Sinne. Das Gericht berücksichtigte aber dieselben Grundsätze wie bei Angehörigen und stellte fest, dass die Frau nicht der Versicherungspflicht unterlag.
| Wichtig: Seit 1.1.2005 prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund automatisch die Sozialversicherungspflicht von im Unternehmen tätigen Ehegatten und (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnern des Arbeitgebers. Dass Ihr Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, müssen Sie auf der Anmeldung zur Sozialversicherung angeben.
Sie müssen seit 1.1.2008 auch angeben, wenn Sie Kinder und/oder Enkel als Mitarbeiter beschäftigen. Bei der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund handelt es sich um das so genannte Anfrageverfahren. |  | Beitrag veröffentlicht am: 10.03.2009 |  | |
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Kurz-URL für Presse: www.business-best-practice.de/4289
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