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Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!

Kein Arbeitgeber möchte sich beleidigen oder verleumden lassen. Das wollte sich auch ein Arbeitgeber nicht gefallen lassen, der daraufhin eine Kündigung aussprach (Urteil des LAG Hamm vom 15.7.2011, Az. 13 Sa 436/11).

Der hier zu Grunde liegende Fall wurde im Praxishandbuch Arbeitgeberrechte Betriebsrat erläutert: Seit 1998 war der Arbeitnehmer beschäftigt, der zugleich Betriebsratsmitglied war und damit Sonderkündigungsschutz hatte.

Dieser Arbeitnehmer schrieb nun einen Roman aus der Perspektive des Ich-Erzählers, allerdings unter einem fremden Namen. Der Titel: „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!“

In dem Roman wird einem Arbeitnehmer vorgeworfen, dass er Rauschgift nehme, und eine Kollegin wird anonym beleidigt. Der Juniorchef wird als Feigling dargestellt und vieles mehr. Der Arbeitgeber hörte den Betriebsrat zu einer fristlosen Kündigung an. Dieser stimmte zu. Gegen die Kündigung legte der Arbeitnehmer jedoch eine Kündigungsschutzklage ein – und gewann.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass es sich bei dem Buch um einen fiktiven Roman handle. Der Arbeitnehmer könne sich auf die Kunstfreiheit aus dem Grundgesetz berufen. Der Fehler des Arbeitgebers: Er hatte selbst festgestellt, dass die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände nicht die realen Verhältnisse im Betrieb widerspiegeln.

Arbeitgeberrechte Betriebsrat-Tipp: Die fristlose Kündigung war überzogen. Aber selbst eine Abmahnung wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Kommt die Kunstfreiheit ins Spiel, haben Teilzeitkräfte vor dem Arbeitsgericht Narrenfreiheit. Sie können nur auf klärende Gespräche setzen.
Beitrag veröffentlicht am: 12.06.2012
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