Wie Sie Sozialleistungen ohne Ihren Betriebsrat streichen oder kürzen können
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In wirtschaftlich schlechten Zeiten werden gerade die freiwilligen Sozialleistungen in vielen Unternehmen in Frage gestellt.
Arbeitgeberrechte Betriebsrat-Tipp: Soweit Sie nicht auf Grund eines Tarifvertrags, einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder infolge betrieblicher Übung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern zur Leistung verpflichtet sind, können Sie als Arbeitgeber die freiwilligen Sozialleistungen auch jederzeit wieder abschaffen oder beschränken.
Ein Mitbestimmungsrecht bei Ihrer Entscheidung, ob die Zuwendungen gestrichen oder gekürzt werden, besteht nicht! Auch die Festlegung des neuen Dotierungsrahmens (= Umfang der bereitgestellten Mittel) durch Sie als Arbeitgeber ist mitbestimmungsfrei.
Aber Vorsicht! Bei der Neuverteilung der gekürzten Mittel steht Ihrem Betriebsrat dagegen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG zu. Denn es geht um die Verteilungsgrundsätze, bei deren Ausgestaltung Ihr Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat.
Hier ein wichtiger Hinweis aus dem Arbeitgeberrechte Betriebsrat: Sie können das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG bei der Verteilung freiwilliger Sozialleistungen nicht dadurch umgehen, dass Sie zunächst mitbestimmungsfrei alle freiwilligen Leistungen streichen und dann im zeitlichen Zusammenhang wieder individuell freiwillige Leistungen gewähren oder erhöhen.
In der betrieblichen Praxis ist es für Sie als Arbeitgeber deshalb besonders interessant, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Ihren Betriebsrat bei der Kürzung von Sozialleistungen nicht beteiligen müssen.
Ihr Betriebsrat hat hier nämlich nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Bei der von Ihnen als Arbeitgeber vorgenommenen Kürzung muss es sich um eine generell-kollektive Regelung handeln.
Die Kürzung führt zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze für die Sozialleistung.
Keine Änderung der Verteilungsgrundsätze liegt vor, wenn Sie eine gleichmäßige (=prozentuale) Kürzung der gewährten Sozialleistung vornehmen.
Ihre Mitarbeiter Anton A., Bärbel B. und Christian C. erhalten einen Familienzuschlag: Anton A. einen Zuschlag von 100 €, Bärbel B. von 200 € und Christian C. sogar von 400 €. Sie wollen den Familienzuschlag einheitlich um 50 % kürzen. Sie zahlen nunmehr als Familienzuschlag für Anton A. 50 €, für Bärbel B. 100 € und für Christian C. 200 €.
Folge: Die Zuschläge standen ursprünglich im Verhältnis 100 : 200 : 400 = 1 : 2 : 4 zueinander. Dieses Verhältnis hat sich nach der Kürzung nicht geändert. Wenn Sie so vorgehen, hat Ihr Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.
Anders jedoch, wenn Sie den Zuschlag pauschal um 50 € je Mitarbeiter kürzen. Hier verschiebt sich das Verteilungsverhältnis, das dann 1 : 3 : 7 betragen würde. Ihr Betriebsrat hätte deshalb ein Mitbestimmungsrecht.
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